Tz. 19
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Vereine, die eine Lieferung oder Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten, haften in den Fällen des § 25d UStG (Anhang 5) für die Steuer. Trifft dies auf mehrere Unternehmen zu, haften diese gesamtschuldnerisch.
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