Tz. 25

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Spendenhaftung betrifft jeden Spenden empfangenden Verein bzw. im Hinblick auf die Veranlasserhaftung jede für den Verein entsprechend handelnde Person. Der Vertrauensschutz kann also im Hinblick auf den Spendenabzug einen Haftungstatbestand beim begünstigten Verein begründen. Hierbei sind nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) die nachfolgenden Haftungstatbestände relevant:

  • die Ausstellerhaftung,
  • die Veranlasserhaftung.
 

Tz. 26

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Ausstellerhaftung greift ein, wenn eine zum Zuwendungsempfang berechtigte Person (d. h. der Verein, vertreten durch die für ihn handelnden Personen) vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, s. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (s. Anhang 10) (s. hierzu auch FG München vom 16.06.1996, EFG 1997, 322; die Revision wurde mit dem Urteil des BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2003, 128 zurückgewiesen). Die Unrichtigkeit kann die Höhe der bestätigten Zuwendungssumme sowohl im Barzuwendungsbereich als auch den Sachzuwendungsbereich (hier: Bescheinigung eines überhöhten Wertes des Sachgegenstandes) betreffen. Aus diesem Grunde sollten die Wertermittlungen im Sachzuwendungsbereich äußerst sorgfältig vorgenommen werden und keinesfalls dem Wunsch des Spenders entsprochen werden, in der Zuwendungsbestätigung einen möglichst hohen Sachwert anzugeben. Es ist der gemeine Wert bzw. der Teilwert der Sachspende zu ermitteln. Als hervorragendes Instrument zur Ermittlung dieses Wertes eignet sich hierbei die Versteigerungsplattform eBay.

Die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung bezieht sich auf Angaben, die für den Abzug als Spende bedeutend sind. Dazu gehören auch:

  • der beabsichtigte Verwendungszweck;
  • der steuerbegünstigte Status der Körperschaft, die die Zuwendung empfangen hat. Hierzu s. BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65.
 

Beispiel 1:

Der Vereinskassierer hat einem guten Bekannten eine Zuwendungsbestätigung über 500 EUR ausgestellt, obwohl der Bekannte eine Zuwendung/Spende nicht geleistet hat.

Ergebnis 1:

Der Vereinskassierer hat in Vertretung des Vereins vorsätzlich eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt. Der Verein haftet i. H. v. 30 % des Spendenbetrages gegenüber dem Finanzamt (sog. Spendenhaftung). Hat der Vereinskassierer eigenmächtig eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt und hat er damit seinen Pflichtenkreis überschritten, haftet er ggf. mit seinem Privatvermögen für den durch Ansatz der Zuwendungsbestätigung beim Spender entstandenen Steuerschaden.

 

Beispiel 2:

Ein Vereinsmitglied schenkt dem Verein einen zehn Jahre alten Kleinbus (Wert lt. Gebrauchtwagenliste 7 500 EUR). Er knüpft an die Schenkung die Bedingung, dass er hierfür eine Zuwendungsbestätigung i. H. v. 12 500 EUR erhält. Der Vereinskassierer stellt die gewünschte Zuwendungsbestätigung aus.

Ergebnis 2:

Der Vereinskassierer hat stellvertretend für den Verein vorsätzlich eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt. Der Verein haftet für den Steuerausfall, der dadurch eintritt, dass der Spender die Zuwendungsbestätigung in seiner Steuererklärung steuermindernd (als Sonderausgaben) ansetzt. Der Vereinskassierer haftet mit seinem Privatvermögen, wenn er seinen Pflichtenkreis als Vereinskassierer überschritten hat.

Beachte!

Werden wiederholt und auch bewusst unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt, kann diese Tatsache zur Aberkennung der Steuerbegünstigung bei der betreffenden Körperschaft führen. Allerdings kann auch schon das einmalige nachweisbar vorsätzliche Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung das Risiko eines Gemeinnützigkeitsverlustes nach sich ziehen. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Aussteller der Zuwendungsbestätigung der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Spenders gemacht wird. Das ist dann der Fall, wenn sowohl der Spender als auch der Aussteller der Zuwendungsbestätigung vorsätzlich handelten und wussten, dass es durch die Verwendung der (falschen) Zuwendungsbestätigung zu einem Steuerschaden kommt. Neben dem Verlust der Gemeinnützigkeit kann zudem ein Strafverfahren gegen die Handelnden – d. h. die Aussteller der Zuwendungsbestätigung – eingeleitet werden, wenn diese wussten, dass die Zuwendungsbestätigung beim "Spender" steuermindernd berücksichtigt wird. Es kommt hier eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht, wenn der Aussteller der Zuwendungsbestätigung diese Steuerhinterziehung seitens des "Spenders" kannte und zumindest billigend in Kauf nahm (sog. Eventualvorsatz). Jedenfalls wird der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO durch den Handelnden verwirklicht, der zwar hinter der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zurücktritt, aber wieder auflebt, wenn hinsichtlich der Steuerhinterziehung eine strafbefreiende Selbstanzeige durch den "Spender" abgegeben wird.

 

Tz. 27

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Nach der Veranlasserhaftung haftet derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst, dass Zuwendu...

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