Tz. 85

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

 

Sachverhalt 1:

Der Deutsche Rote Kreuz e. V. in B hat ein neues Gebäude errichtet. In ihm befinden sich Räume für die Verwaltung, Unterrichts- und Schulungsräume und die Hausmeisterwohnung.

Ergebnis 1:

Wegen der gemeinnützigen Betätigung (Förderung der Wohlfahrtspflege) kann für die Verwaltungsräume und die Unterrichts- und Schulungsräume eine Grundsteuerbefreiung gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG). Für diese Grundstücksteile ist daher kein Grundsteuerwert festzustellen. Für die Hausmeisterwohnung ist dagegen ein Grundsteuermessbetrag auf der Grundlage des hierfür festgestellten anteiligen Grundsteuerwerts festzusetzen und Grundsteuer zu erheben, weil dieser Grundstücksteil ausschließlich zu Wohnzwecken (§ 5 Abs. 2 GrStG) genutzt wird.

 

Sachverhalt 2:

Der steuerbegünstigte Sportverein TUS 05 e. V. hat ein neues Sportlerheim errichtet. Es besteht aus Umkleide-, Dusch-, Bade- und ähnlichen Versorgungsräumen (z. B. Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten usw.). In dem Sportlerheim befindet sich außerdem eine Vereinsgaststätte, die der Verein in eigener Regie führt und überwiegend geselligen Veranstaltungen dient.

Ergebnis 2:

Der Grundbesitz eines gemeinnützigen Sportvereins ist von der Grundsteuer befreit, soweit dieser auf seinem Grundbesitz unmittelbar gemeinnützige Zwecke, hier "Förderung des Sports", verfolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG und § 7 GrStG). Eine Grundsteuerbefreiung kann dem Verein daher für die Umkleide-, Dusch-, Bade- und ähnlichen Versorgungsräume gewährt werden. Räume, die überwiegend der Geselligkeit dienen, sind jedoch von der Grundsteuerbefreiung ausgeschlossen. Daher ist für die Vereinsgaststätte ein anteiliger Grundsteuerwert festzustellen, der die Grundlage für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und die zu erhebende Grundsteuer ist (§ 8 Abs. 1 GrStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge