Tz. 78

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, welches die Voraussetzungen des § 67 AO (Anhang 2) erfüllt, sind von der Grundsteuer befreit, wenn das Grundvermögen ausschließlich demjenigen, der das Grundstück benutzt zuzurechnen ist (§ 4 Nr. 6 GrStG, Anhang 12d). Wird also das Grundstück von einem nicht steuerbegünstigten Eigentümer einem privaten Krankenhaus lediglich überlassen, kommt eine Befreiung von der Grundsteuer nicht in Betracht.

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