Tz. 75

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Der als gemeinnützig anerkannte Verein "SOS-Kinderdorf e. V." übernimmt die Betreuung und Erziehung schutzbedürftiger Jugendlicher in familienähnlichen Gesellschaften. Es handelt sich dabei um Erziehung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG (Abschn. 22 GrStR, Anhang 12d; A 4.8 AEGrStG). Das Grundstück eines SOS-Kinderdorfs wird somit für einen steuerbegünstigten Zweck genutzt.

Auch steht § 5 GrStG (Anhang 12d) der Befreiung nicht entgegen, da die der Unterbringung dienenden Gebäude (in jedem Haus werden jeweils sechs Kinder und eine "Kinderdorfmutter" untergebracht) als einzelne Erziehungsheime anzusehen sind. Küche, Bad und WC eines solchen Erziehungsheims sind Gemeinschaftsräume, das Zimmer der "Ersatzmutter" ist Bereitschaftsraum (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG, Anhang 12d).

Steuerfrei sind auch die unmittelbar der Verwaltung und dem Unterhalt der Gebäude dienenden Räume (Büros, Werkstätten usw.). Die im Personalwohnhaus befindlichen Wohn- und Gemeinschaftsräume für das übrige Personal, das keinen Bereitschaftsdienst leistet, sind grundsteuerpflichtig. Sie sind der Grundstücksart "Mietwohngrundstück" zuzuordnen (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 15.11.2013, Bew-Kartei BY § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG Karte 1).

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