Tz. 39

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Die Finanzämter stellen den Grundsteuerwert sowie den darauf basierenden Grundsteuermessbetragsbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen fest. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, ist der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt im Rahmen eines Zerlegungsbescheids auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen (§ 22 GrStG).
Den zuständigen Gemeinden obliegt die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer. Grundlage für die festzusetzende Grundsteuer bildet dabei der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag (bzw. der Zerlegungsanteil). Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich durch Anwendung des jeweilig gültigen Hebesatzes der Gemeinde auf den festgesetzten Grundsteuermessbetrag.
Die Festsetzung der Grundsteuer wird grundsätzlich für das Kalenderjahr vorgenommen (Festsetzung einer Jahressteuerschuld).

Da – lt. dem politischen Willen – die Grundsteuerreform nicht zu einem Anstieg der Grundsteuer führen soll (sog. Aufkommensneutralität), müssten die Gemeinden nach Erhalt der Grundsteuermessbetragsbescheide auf den 01.01.2022 prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Hebesatz ab 2025 an die neuen Grundsteuermessbetragswerte anzupassen haben, um die gewollte Aufkommensneutralität auch tatsächlich sicherzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Sicherstellung der Aufkommensneutralität gibt es jedoch nicht.

 

Tz. 40

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Erhoben wird die Grundsteuer in vierteljährlichen Teilbeträgen (Vorauszahlungen), die am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig sind (§ 28 Abs. 1 GrStG).

 

Beispiel:

Der steuerpflichtige B-Verein e. V. unterhält in der Gemeinde C auf eigenem Grundbesitz eine Vereinsgaststätte. Mangels Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG, unterliegt das Grundstück mit der Vereinsgaststätte der Grundsteuer.

Der sich aufgrund der abgebebenen Grundsteuererklärung ermittelte Grundsteuerwert beträgt für das Grundsteuer 240 000 EUR. Der Hebesatz der Gemeinde C beträgt 120 %.

Ergebnis:

Das Finanzamt stellt für das Grundstück, auf dem die Vereinsgaststätte belegen ist, einen Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 i. H. v. 240 000 EUR fest. Dieser wird dem B-Verein e. V. zugerechnet. Auf diesen ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG die Steuermesszahl von 0,34 ‰ anzuwenden. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird ebenfalls gegenüber dem B-Verein e. V. durch einen eigenständigen Steuerbescheid festgestellt, der ggf. mit dem Grundsteuerwertbescheid zusammengefasst werden kann (A 16 Satz 3 AEGrStG).
Die zuständige Gemeinde C setzt anhand des Grundsteuerbessbetrags die Grundsteuer fest. Diese ergibt sich durch Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde C auf den festgesetzten Grundsteuermessbetrag.

Danach muss der B-Verein e. V. (ab 2025) folgende Grundsteuer zahlen:

 
Grundsteuerwert der Vereinsgaststätte 240 000 EUR
× Steuermesszahl von 0,34 ‰ = 81 EUR
= Grundsteuermessbetrag
× Hebesatz von 120 %
 
= Grundsteuer 97,20 EUR

Die Jahressteuerschuld von 97,20 EUR pro Kalenderjahr ist in vier Teilbeträgen zu je 24,30 EUR am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. fällig und an die hebeberechtigte Gemeinde C zu entrichten.

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