Tz. 64

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Als für sportliche Zwecke genutzter Grundbesitz sind solche Anlagen anzusehen, die zur Ausübung sportlicher Zwecke genutzt werden.

Hierzu gehören beispielweise:

  • Sportplätze,
  • Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume,
  • Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften,
  • Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten.

Sportliche Anlagen sind auch:

  • Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen.

Die Grundsteuerbefreiung greift auch ein, wenn es sich um kleine, einfach ausgestattete Räume handelt, die der Erfrischung der Sporttreibenden dienen. Dienen die Räume jedoch der Erholung und Geselligkeit, kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht.

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