Tz. 67

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Grundbesitz, der gleichzeitig für Wohnzwecke und für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, ist vorbehaltlich der Ausnahmen in § 5 Abs. 1 GrStG (Anhang 12d) nicht befreit. Beim Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist zu unterscheiden zwischen Wohnräumen und Wohnungen. Während Wohnungen, von dem Ausnahmefall des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG (Anhang 12d) abgesehen (Dienstwohnungen von Geistlichen), stets steuerpflichtig sind, können Wohnräume, die gleichzeitig auch für steuerbegünstigte Zwecke benutzt werden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 GrStG (Anhang 12d) steuerfrei bleiben (Abschn. 24 Abs. 1 GrStR/A 5.1 Abs. 2 AEGrStG).

Dazu zählen insbesondere

 

Tz. 68

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Anders als Wohnräume sind Wohnungen nach 5 Abs. 2 GrStG (Anhang 12d) stets steuerpflichtig, selbst wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 GrStG (Anhang 12d) vorliegen, also etwa, wenn sie zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke überlassen werden. Der Gesetzgeber hat damit eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllen, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen und Grundsteuerpflicht gegeben ist.

 

Tz. 69

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Es muss also bei der Versagung einer Grundsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrStG (Anhang 12d) immer auch geprüft werden, ob es sich bei den Wohnräumen um eine Wohnung handeln.

So ist beispielsweise eine Wohnung in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses erst dann gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 qm hat (BFH vom 04.12.2014, BStBl II 2015, 610). Für Studentenwohnheime gilt insoweit dasselbe wie für abgeschlossene Appartements in einem Altenheim oder Altenwohnheim, die ebenfalls lediglich eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 qm haben müssen, um als Wohnung bewertet werden zu können (BFH vom 30.04.1982, BStBl II 1982, 671).

 

Tz. 70

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Bereitschaftsräume sind Räume, die für das Bereitschaftspersonal benötigt und von diesem benutzt werden. Bereitschaftspersonal ist das Personal, dessen ständige Anwesenheit erforderlich ist, um den begünstigten Zweck zu erfüllen. Ständige Anwesenheit bedeutet, dass das Personal bei Tag und Nacht zur Verfügung stehen muss. Das ist z. B. der Fall bei Krankenschwestern und Ärzten in einem Krankenhaus und bei Erziehern in Schülerheimen. Eine nur gelegentliche Beanspruchung des Personals genügt nicht.

Bei dem Bereitschaftspersonal braucht es sich nicht immer um dieselben Personen zu handeln. Unerheblich ist auch, ob sich das Personal in den Räumen ständig oder nur vorübergehend, z. B. nur zur Nachtzeit, aufhält. Die Zahl der im Einzelfall als steuerbefreit anzuerkennenden Bereitschaftsräume richtet sich nach dem Umfang des für den Bereitschaftsdienst notwendigen Personals (Abschn. 28 GrStR; A 5.5 AEGrStG).

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