Tz. 65

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Werden von einer steuerbegünstigten Einrichtung Flüchtlingsunterkünfte bereitgestellt, sind diese nur dann von der Grundsteuer befreit, wenn (und soweit) sie keine abgeschlossenen Wohnungen mit Küche, Toilette, Bad enthalten. Die grundsätzlich nach § 3 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) bestehende Befreiung bei einer steuerbegünstigten Nutzung von Grundbesitz gilt nämlich nicht für Wohnungen (§ 5 Abs. 2 GrStG, Anhang 12d). Das kann dazu führen, dass Gemeinden, die eigene Flüchtlingsunterkünfte unterhalten, die Wohnungen enthalten, an sich selbst Grundsteuer zahlen müssen (BFH vom 15.03.2001, II R 38/99, BFH/NV 2001, 1449).

Entsprechend hat das FG Münster (Urteil vom 26.07.2018, 3 K 233/18, EFG 2018, 1873, mit Anmerkungen von Halaczinky, jurisPR-SteuerR 46/2018 Anm. 5) zur Überlassung von Ferienwohnungen eines steuerbegünstigten Vereins an eine Gemeinde als Flüchtlingsunterkünfte entschieden, dass diese den grundsteuerlichen Wohnungsbegriff erfüllen, mit der Folge, dass die überlassenen Ferienwohnungen der Grundsteuer unterliegen.

Werden Flüchtlingsunterkünfte in Containerbauweise bereitgestellt, kommt es für eine Grundsteuerpflicht darauf an, ob die Container abgeschlossene Wohnungen beinhalten. Soweit die Container dagegen nur Wohnräume bereitstellen und daneben für die Bewohner Gemeinschaftsküchen, -bäder, Gemeinschaftstoiletten zur Verfügung gestellt werden, können die Unterkünfte befreit sein. Zur Gebäudeeigenschaft bei Wohncontainern zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern vgl. ergänzend OFD Frankfurt vom 19.01.2017, G 1103 A-2-St 116, ofix HE BewG/68/1, in dem diese die Bedingungen für die Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen erläutert.

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