Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Sportvereine – und zu dieser Kategorie zählt auch der Golfverein – verfolgen gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Förderung des Sports. Voraussetzung hierfür ist, dass der Golfverein nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung den Sport beziehungsweise den Golfsport fördert (BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 488).

1. Förderung der Allgemeinheit

 

Tz. 2

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Eines der wesentlichen Elemente der gemeinnützigen Zweckverfolgung ist die Vorschrift des § 52 Abs. 1 AO (Anhang 1b), die fordert, dass die Allgemeinheit gefördert werden muss. Unter Förderung der Allgemeinheit wird verstanden, dass die begünstigte Tätigkeit der Körperschaft für die Allgemeinheit dienlich ist; sie muss also der Allgemeinheit zugutekommen. Dies fordert, dass der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, weder fest geschlossen ist (z. B. Zugehörigkeit zu der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Familie) noch in Folge seiner Abgrenzung (z. B. nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen) dauernd nur klein sein kann. Allerdings muss aus dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht geschlossen werden, dass es sich bei den geförderten Personen um die Allgemeinheit schlechthin handeln muss. Es genügt vielmehr, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft mit ihrer Tätigkeit an eine nicht zu eng begrenzte Zahl von Personen wendet, die als ein Ausschnitt der Allgemeinheit anzusehen sind (Augsten, Steuerrecht in Non-Profit-Organisationen, 2. Aufl., Tz. 1.1.4).

Bei Sportvereinen besteht allgemein die Besonderheit, dass ihre Einrichtungen und Tätigkeiten überwiegend oder fast ausschließlich auf die Förderung der eigenen Mitglieder gerichtet sind. Der BFH hat allerdings bereits im Urteil vom 13.12.1978 (BStBl II 1979, 488) ausgeführt, dass eine Beschränkung der Mitgliederzahl, die wegen der begrenzten Nutzungsmöglichkeit eines Golfplatzes und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetrieb notwendig ist, nicht als bewusste Begrenzung auf einen geschlossenen Personenkreis zu verstehen ist. Der BFH hat dies unter anderem damit begründet, dass im Regelfall auch Mitglieder anderer Golfvereine die Vereinsanlagen gegen Entgelt nutzen dürfen.

 

Tz. 3

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

In einem weiteren Urteil des BFH vom 13.08.1997 (BStBl II 1997, 794) hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass die Satzung eines Golfclubs keine ausdrückliche Regelung darüber enthalten muss, unter welchen Voraussetzungen einem Bewerber die Mitgliedschaft abgelehnt werden kann.

Aus der Rechtsprechung ist allerdings erkennbar, dass eine Förderung der Allgemeinheit nur dann vorliegt, wenn sich die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die sich durch den für die Tätigkeit der Körperschaft erforderlichen Aufwand rechtfertigen lassen, eine gewisse Opferbereitschaft gefordert wird und hat deshalb auch wie bei Golfvereinen üblich, höhere Mitgliedsbeiträge anerkannt (BFH vom 20.01.1982, HFR 1982, 265 – im Falle eines Segelclubs).

Im BFH-Urteil vom 13.11.1996 (BStBl II 1998, 711) hat der BFH dann allerdings ausgeführt, dass ein Sportverein nicht die Allgemeinheit fördert, wenn aufgrund der Höhe der Mitgliedsbeiträge anzunehmen ist, dass nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises Mitglied werden können (Alber "Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht", Teil 1, Tz. 27).

1.1 Höhe der Beiträge

 

Tz. 4

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Finanzverwaltung hat daher im AEAO (AEAO 1.1 zu § 52 AO; Anhang 2) festgelegt, dass bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugutekommt, eine Förderung der Allgemeinheit dann noch gegeben ist, wenn

  • die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 EUR je Mitglied und Jahr und
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 EUR nicht übersteigen.

Hierbei zählen zu den Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen Geld und geldwerte Leistungen, die ein Mitglied aufwenden muss, um in den Verein aufgenommen zu werden bzw. in ihm verbleiben zu können.

Von den Mitgliedern zu erhebende Umlagen (Ausnahme: Investitionsumlage) sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen zu berücksichtigen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Firmenmitgliedschaften nicht zu berücksichtigen sind, weil sich hier die Frage der Ausgrenzung der Allgemeinheit durch finanzielle Zugangsschranken nicht stellt (Alber a. a. O.).

Zu den zu berücksichtigenden Beträgen gehören:

  • Spielgeldvorauszahlungen,
  • Zusatzentgelte, die zum Beispiel unter der Bezeichnung "Jahresplatzbenutzungsgebühren" zu entrichten sind sowie
  • nachzuentrichtende Aufnahmegebühren bei Jugendlichen, bei Vollendung einer Altersgrenze.

Nicht einzubeziehen sind

  • Darlehen,
  • Investitionsumlagen,
  • Mitgliedsbeiträge auswärtiger Mitglieder.

1.2 Investitionsumlagen

 

Tz. 5

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Finanzverwaltung regelt im AEAO 1.2 zu § 52 AO (Anhang 2), dass es gemeinnützigkeitsunschädlich ist, wenn ein Verein neben den Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen zusätzlich eine Investitionsumlage erheb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge