Tz. 8

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Immer wieder wurde versucht, die Problematik durch sog. Beteiligungsmodelle zu entschärfen. Gegenstand von solchen Modellen ist, dass die für den Spielbetrieb eines Golfclubs notwendigen Anlagen von einer neben dem gemeinnützigen Verein bestehenden Gesellschaft (Golfplatzbetreibergesellschaft) in Form einer KG errichtet und betrieben wird.

Wenn in derartigen Fällen eine Verpflichtung besteht, bei der Aufnahme in den Verein Anteile an der Gesellschaft zu zeichnen, oder wenn von ihr sog. Nutzungsrechte zur Erlangung der Spielberechtigung erworben werden müssen, sind die Aufwendungen für den Erwerb dieser Gesellschaftsanteile oder Nutzungsrechte als zusätzliche Aufnahmegebühr zu behandeln, so schon das BMF im Schreiben vom 20.10.1998 (BStBl I 1998, 1424).

Zwischenzeitlich ist die Finanzverwaltung davon abgerückt und geht davon aus, dass mit Ausnahme eines möglichen Agios dies nicht mehr als zusätzliche Aufnahmegebühr zu erfassen ist (AEAO 1.3.1.6 zu § 52 AO, Anhang 2). Allerdings kann ein Sportverein wegen fehlender Unmittelbarkeit dann nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden Gesellschaft nutzen dürfen (AEAO a. a. O.).

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