Tz. 7

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Selbstverständlich können Golfvereine, wie alle Sportvereine, auch Spenden vereinnahmen. Allerdings müssen die Spenden, wie jede Spende, freiwillig und unentgeltlich ohne Gegenleistung hingegeben werden. Deshalb sind sog. erwartete Spenden quasi als "Eintrittsgeld" anzusehen, wenn dem neuen Mitglied bei Nichterbringung einer derartigen Spende die Mitgliedschaft vorenthalten wird (BFH vom 13.08.1997, BStBl II 1998, 754).

Nach Verwaltungsauffassung stellt sich aber auch die Frage, ob sonstige zusätzlich als Spenden entrichtete Zahlungen an den Verein freiwillige Zuwendungen oder Pflichtzahlungen darstellen. Die Finanzverwaltung hat zu dieser Problematik eine Vermutungsregelung im AEAO 1.3.1.7 zu § 52 AO (Anhang 2) aufgestellt. Demnach geht die Verwaltung von einer faktischen Verpflichtung aus, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder innerhalb von drei Jahren diese Spende leisten. Die 75 %-Grenze ist eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen von Pflichtzahlungen. Bei Berechnung der Grenze bleiben passive, fördernde, jugendliche oder auswärtige Mitglieder sowie etwaige Firmenmitgliedschaften außer Betracht.

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