Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Vereine, deren Satzungszweck das Gleitschirmfliegen als "körperliche Ertüchtigung" ist, fördern den (Luft-)"Sport" i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) und können, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 5168 AO (Anhang 1b) erfüllt sind, als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden.

Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren können aber nicht als Zuwendungen/Spenden vom Zuwendenden/Spender als Sonderausgaben abgezogen werden (s. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge