Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Vereine, deren Satzungszweck das Gleitschirmfliegen ist, fördern den (Luft-)"Sport" i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) und können, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) erfüllt sind, als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden.
Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren können aber nicht als Zuwendungen/Spenden vom Zuwendenden/Spender als Sonderausgaben abgezogen werden (s. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10).
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