Tz. 14

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zu Fragen der vGA in Zusammenhang mit der Vereinsführung ergingen einige Entscheidungen:

  • Die verbilligte Überlassung von Eintrittskarten an Mitglieder von Vereinen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen weder eine vGA noch ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 AO (Anhang 1b), wenn im Kalenderjahr der Ermäßigungsbetrag bei Eintrittskarten den Mitgliedsbeitrag nicht übersteigt. Diese Regelung gilt insbesondere für Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga, aber auch für alle anderen Amateursportvereine oder z. B. auch für Kulturvereine (Musikvereine etc.).
  • Die Veräußerung eines Grundstücks durch eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft unterhalb des Verkehrswerts im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses ist eine gemeinnützigkeitsschädliche vGA (FG Saarland vom 05.05.1997, EFG 1997, 1335).
  • Auch eine vGA, die auf dem Verstoß gegen die verschärften formalen Anforderungen an den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit beherrschenden Gesellschaftern beruht, kann zum Ausschluss der Selbstlosigkeit i. S. d. §§ 52, 55 AO (Anhang 1b) und damit der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft führen (FG Saarland vom 02.10.1996, 1 K 85/95, EFG 1997, 38).
  • Ein Verein der die Nutzungsüberlassung von Maschinen, Räumlichkeiten und Grundstücksflächen an das Einzelunternehmen seines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden mit erheblicher zeitlicher Verzögerung pauschal ohne jegliche Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen und ohne die Regelung einer Verzinsung und damit fremdüblich abrechnet, bedingt eine der Gemeinnützigkeit wegen fehlender Selbstlosigkeit entgegenstehende vGA (FG Sachsen-Anhalt vom 17.10.2012, 3 K 1574/12, EFG 2013; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH zurückgewiesen, 18.03.2014, V B 33/13, BFH/NV 2014, 907).
  • Die Fernreise eines Chors mit touristischen Reiseabschnitten dient auch der Befriedigung privater Interessen der Vereinsmitglieder. Daher führt die Kostenübernahme durch einen steuerbegünstigten Verein zu einer Mittelfehlverwendung, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt (BFH vom 12.06.2012, I B 160/11, BFH/NV 2012, 1478).
  • Vereinnahmt ein Vereinsvorstand ohne Rechtsgrund privat zu Lasten des Vereins Gelder, die seinem Verein zustehen, handelt es sich um eine vGA. Dies führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b; FG Hamburg vom 13.04.2007, 5 V 152/06, EFG 2007, 1543).
  • Vereinnahmt der Vorstandsvorsitzende eines Adoptionen vermittelnden Vereins von Adoptionsbewerbern gezahlte und dem Verein zustehende Übersetzungsentgelte privat, führen die verhinderten Vermögensmehrungen zu vGA. Dem steht nicht entgegen, das möglicherweise der Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB erfüllt ist (FG Hamburg vom 19.06.2008, 5 K 165/06, juris).
  • Eine zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins führende, nicht nur geringfügige Mittelfehlverwendung kann durch die mehrjährige, der Höhe nach annähernd ein Zehntel der Eigenmittel des Vereins umfassende Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen an einen seinerseits nicht als gemeinnützig anerkannten Dachverband bewirkt werden (FG Baden-Württemberg vom 11.80.2014, 6 K 1449/12, EFG 2014, 1851).
  • Trägt eine Körperschaft ohne vertragliche Grundlage zur Übernahme der Kosten, die gesamten Aufwendungen für den Erwerb eines bebauten Grundstücks, das sich im Eigentum einer anderen Körperschaft des privaten Rechts befindet, liegt ein Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Unmittelbarkeit vor (FG München vom 07.02.2011, 7 K 1794/08, EFG 2011, 1214).

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