Tz. 13

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist auch gegeben, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt (R 8.5 Abs. 1 KStR, Anhang 4). Zur Begründung des Nahestehens reicht jede Beziehung des Mitglieds oder Gesellschafters zu einer anderen Person aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung an die andere Person beeinflusst. Insbesondere können neben den Angehörigen (Ehepartner, Kinder etc.) auch andere Beziehungen familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art zu einer Nahestehung führen (H 8.5 "Kreis der nahestehenden Personen" KStH).

 

Praxis-Beispiel

Der Vorstandsvorsitzende des steuerbegünstigten Gartenglück e. V. stellt seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Leistungen werden von der Ehefrau nicht erbracht. Der Verein hat einen jährlichen Aufwand von 5 000 EUR erfasst.

Der Verein verliert wegen dem Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) seine Gemeinnützigkeit. Auch ist der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um 5 000 EUR nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Anhang 3) zu erhöhen, da es sich bei der Zuwendung an die Ehefrau um eine vGA handelt, die das Einkommen nicht mindern durfte. Die Ehefrau ist eine nahestehende Person zum Vorstandsvorsitzenden des A-Vereins, so dass diesem die Zuwendung an die Ehefrau zuzurechnen ist.

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