Tz. 61
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Beispiel
Ein gemeinnütziger Verein unterhält neben verschiedenen Zweckbetrieben eine Vereinsgaststätte, die in eigener Regie geführt wird. Der Gewinn aus der Vereinsgaststätte beträgt 10 500 EUR. Die Bruttoeinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Vereinsgaststätte" betragen mehr als 45 000 EUR. Das Vereinsgebäude dient zu 60 % dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zu 40 % Vereinszwecken. Für die betrieblich veranlassten Schulden von 102 242 EUR sind 5 113 EUR Zinsen im Erhebungszeitraum 01 aufgewendet worden. Der Einheitswert für das Betriebsgrundstück wurde, basierend auf den Wertverhältnissen 01.01.1964, auf 20 452 EUR festgestellt.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Hebesatz der Gemeinde X von 350 % auszugehen.
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) | 10 500 EUR | |
Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG Zinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) |
5 113 EUR | |
Freibetrag 200 000 EUR, max. Hinzurechnungsbetrag | ./. 5 113 EUR | |
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG | 0 EUR | 0 EUR |
Kürzungen nach § 9 Nr. 1 GewStG Einheitswert Betriebsgrundstück 20 452 EUR × 140 % (§ 121a BewG) |
28 632 EUR | |
davon 60 % (betrieblicher Anteil) 17 179 EUR Kürzung mit 1,2 % von 17 179 EUR |
./. 206 EUR |
|
maßgeblicher Gewerbeertrag | 10 294 EUR | |
Abrundung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG) auf volle 100 EUR nach unten | 10 200 EUR | |
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) | ./. 5 000 EUR | |
verbleiben | 5 200 EUR | |
× Steuermesszahl 3,5 % von 5 200 EUR | 82 EUR | |
(§ 11 Abs. 2 GewStG) | ||
Steuermessbetrag | 182 EUR | |
× Hebesatz der Gemeinde × 182 EUR × 350 % (§ 16 GewStG) | 637 EUR | |
Gewerbesteuer 01 | 637 EUR |
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