Tz. 61

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 

Beispiel

Ein gemeinnütziger Verein unterhält neben verschiedenen Zweckbetrieben eine Vereinsgaststätte, die in eigener Regie geführt wird. Der Gewinn aus der Vereinsgaststätte beträgt 10 500 EUR. Die Bruttoeinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Vereinsgaststätte" betragen mehr als 45 000 EUR. Das Vereinsgebäude dient zu 60 % dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zu 40 % Vereinszwecken. Für die betrieblich veranlassten Schulden von 102 242 EUR sind 5 113 EUR Zinsen im Erhebungszeitraum 01 aufgewendet worden. Der Einheitswert für das Betriebsgrundstück wurde, basierend auf den Wertverhältnissen 01.01.1964, auf 20 452 EUR festgestellt.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Hebesatz der Gemeinde X von 350 % auszugehen.

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)   10 500 EUR
Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Zinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
5 113 EUR  
Freibetrag 200 000 EUR, max. Hinzurechnungsbetrag ./. 5 113 EUR  
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG 0 EUR 0 EUR
Kürzungen nach § 9 Nr. 1 GewStG
Einheitswert Betriebsgrundstück 20 452 EUR × 140 % (§ 121a BewG)
28 632 EUR  
davon 60 % (betrieblicher Anteil) 17 179 EUR
Kürzung mit 1,2 % von 17 179 EUR
 
./. 206 EUR
     
maßgeblicher Gewerbeertrag   10 294 EUR
Abrundung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG) auf volle 100 EUR nach unten   10 200 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)   ./. 5 000 EUR
verbleiben   5 200 EUR
× Steuermesszahl 3,5 % von 5 200 EUR   82 EUR
(§ 11 Abs. 2 GewStG)    
Steuermessbetrag   182 EUR
× Hebesatz der Gemeinde × 182 EUR × 350 % (§ 16 GewStG)   637 EUR
Gewerbesteuer 01   637 EUR

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