Tz. 58

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Gewerbesteuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn

  • eine Betriebsstätte in mehreren Gemeinden belegen ist,
  • eine Betriebsstätte von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt wird oder
  • mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betrieben werden (§ 28 Abs. 1 GewStG, Anhang 7).

Zerlegungsmaßstab ist regelmäßig das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne, die an alle in den Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden, zueinander (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, Anhang 7).

 

Beispiel

Der steuerbegünstigte Kulturverein unterhält in drei Städten Theater (Zweckbetriebe) mit darin selbstbetriebener Gastronomie (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

In 01 wird für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Gewerbesteuermessbetrag von 1 500 EUR ermittelt. Nach § 28 Abs. 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbetrag wie folgt zu zerlegen:

 
  Theater
Stadt 1
Theater
Stadt 2
Theater
Stadt 3
Summe
Arbeitslöhne 80 000 EUR 50 000 EUR 60 000 EUR 190 000 EUR
Zerlegungsanteil 80/190 50/190 60/190  
 

Tz. 59

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Führt eine Zerlegung zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt (§ 33 Abs. 1 GewStG, Anhang 7)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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