Tz. 58
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Gewerbesteuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn
- eine Betriebsstätte in mehreren Gemeinden belegen ist,
- eine Betriebsstätte von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt wird oder
- mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betrieben werden (§ 28 Abs. 1 GewStG, Anhang 7).
Zerlegungsmaßstab ist regelmäßig das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne, die an alle in den Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden, zueinander (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, Anhang 7).
Beispiel
Der steuerbegünstigte Kulturverein unterhält in drei Städten Theater (Zweckbetriebe) mit darin selbstbetriebener Gastronomie (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
In 01 wird für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Gewerbesteuermessbetrag von 1 500 EUR ermittelt. Nach § 28 Abs. 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbetrag wie folgt zu zerlegen:
Theater Stadt 1 |
Theater Stadt 2 |
Theater Stadt 3 |
Summe | |
---|---|---|---|---|
Arbeitslöhne | 80 000 EUR | 50 000 EUR | 60 000 EUR | 190 000 EUR |
Zerlegungsanteil | 80/190 | 50/190 | 60/190 |
Tz. 59
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Führt eine Zerlegung zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt (§ 33 Abs. 1 GewStG, Anhang 7)
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