Tz. 62

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Gewerbesteuermessbescheid ist ein Steuerbescheid i. S. d. AO (§§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 155 AO, Anhang 1b). Gegen den Gewerbesteuermessbescheid ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben (§ 347 AO, Anhang 1b). Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen. Dabei können insbesondere Beanstandungen hinsichtlich der zutreffenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Höhe des Messbetrags) sowie der Frage, ob dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht besteht, angebracht werden.

 

Tz. 63

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der zulässige Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuerbescheid, der von der zuständigen Gemeinde erlassen wird, ist der Widerspruch (§ 70 VwGO). Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Gemeindebehörde.

Da der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Grundlagenbescheid für den darauf basierenden Gewerbesteuerbescheid der Stadt/Gemeinde ist (§ 171 Abs. 10 AO, Anhang 1b), wären Einwendungen gegen die Höhe des Messbetrags (Besteuerungsgrundlagen) in einem Widerspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid der Stadt/Gemeinde ohne Erfolg.

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