Tz. 11

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienen (§§ 5168 AO, Anhang 1b), sind nach § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7), mit Ausnahme der von ihnen betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, von der Gewerbesteuer befreit.

Der Ausschluss der Befreiung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe betrifft nur die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Zweckbetriebe i. S. d. §§ 6568 AO (Anhang 1b) sind ebenfalls von der Gewerbesteuer befreit (§ 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

Für einen steuerbegünstigten Verein bedarf es grundsätzlich für seinen ideellen Tätigkeitsbereich und der Vermögensverwaltung keiner Befreiung, da mit diesen Tätigkeitsfeldern schon dem Grunde nach keine Gewerbesteuerpflicht besteht, so werden daraus keinerlei gewerblichen Einkünfte generiert.

 

Beispiel

Der als gemeinnützig anerkannte B-Sportverein e. V. unterhält in 01 einen Zweckbetrieb "Amateurfußball" (§ 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b). In 01 erzielt er in diesem Zweckbetrieb Einnahmen (Eintrittsgelder) von 15 000 EUR und einen Verlust von 3 000 EUR. Daneben betreibt er ein Vereinsheim, mit dem er in 01 einen Gewinn von 12 000 EUR und Einnahmen inkl. USt von 28 000 EUR erwirtschaftet hat.

Der Sportverein ist nach § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, da er steuerbegünstigte Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b – Förderung des Sports) fördert. Die Befreiung erstreckt sich auch auf den von dem Verein betriebenen Zweckbetrieb "Amateurfußball" (§ 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Nicht befreit ist der Betrieb des Vereinsheims, da der Verein insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Da die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in 01 nicht mehr als 45 000 EUR betragen (hier: 28 000 EUR), wird der Gewinn aus dem Vereinsheim nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Die Höhe der Einnahmen aus dem Zweckbetrieb spielt dabei keine Rolle.

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