Tz. 44

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ergibt sich nach den Hinzurechnungen und Kürzungen ein Fehlbetrag (Verlust), ist dieser im Rahmen einer Verlustfeststellung festzustellen. Der festgestellte Fehlbetrag kann dann mit den maßgebenden Gewerbeerträgen der Folgejahre im Rahmen der Mindestbesteuerung verrechnet werden (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG, Anhang 7). Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist bei der Gewerbesteuer – anders als bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer – nicht möglich.

 

Tz. 45

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Mindestbesteuerung nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG (Anhang 7) sieht vor, dass der maßgebende Gewerbeertrag um einen Fehlbetrag bis zu 1 Mio. EUR (sog. Sockelbetrag) gekürzt werden kann. Der 1 Mio. EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag kann dann noch bis max. zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der Vorjahre gemindert werden. Ein danach noch verbleibender Fehlbetrag wird als gewerbesteuerlicher Verlustvortrag festgestellt und kann mit den Erträgen der Folgejahre verrechnet werden.

 

Beispiel

Die als steuerbegünstigt anerkannte Z-Krankenpflege gGmbH hat in der Vergangenheit einen – für die Gemeinnützigkeit unschädlichen – gewerbesteuerlichen Verlust aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 3 Mio. EUR erzielt, der zum 31.12.01 entsprechend festgestellt wurde. In 02 beträgt der maßgebliche Gewerbeertrag der Z-Krankenpflege gGmbH 2 Mio. EUR.

In 02 kann ein Verlustabzug nach § 10a GewStG wie folgt durchgeführt werden:

 
Maßgeblicher Gewerbeertrag 02   2 000 000 EUR
Verlustvortrag 31.12.01 3 000 000 EUR  
Abzug Sockelbetrag  ./. 1 000 000 EUR  ./. 1 000 000 EUR
Verbleibt 2 000 000 EUR 1 000 000 EUR
Restabzug 60 % von 1 Mio. EUR  ./. 600 000 EUR  ./. 600 000 EUR
verbleibender Verlust 1 400 000 EUR  
verbleibender Gewerbeertrag   400 000 EUR

Zum 31.12.02 ist ein verbleibender Verlustabzug von 1 400 000 EUR festzustellen. Die Gesellschaft hat in 02 einen verbleibenden steuerpflichtigen Gewerbeertrag von 400 000 EUR zu besteuern.

 

Hinweis

Nach dem vom Bundestag am 16.11.2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz sollte für die Erhebungszeiträume 2024-2027 die Höhe des Restabzugssatzes von bisher 60 % auf 80 % angehoben werden. Da der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz bisher nicht zugestimmt, sondern dem Vermittlungsausschuss zugewiesen hat (BT-Drucks. 20/9594), bleibt abzuwarten, ob diese Änderung in 2024 so noch umgesetzt wird.

 

Tz. 46

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei einem Wechsel eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung geht ein Gewerbeverlust aus vorangegangenen nicht steuerbefreiten Erhebungszeiträumen nicht unter. Nach Wiedereintritt in die Steuerpflicht kann der Verlust auch weiterhin abgezogen werden (H 2.6 (1) Eintritt einer Gewerbesteuerbefreiung GewStH).

 

Tz. 47

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Verluste und Gewinne aus Jahren, in denen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR (bis einschl. 2019: 35 000 EUR) nicht überschritten wird, bleiben bei dem Verlustabzug außer Ansatz. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust kann nur in Jahren entstehen, in denen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen. Entsprechend kann ein Verlust nur in den Jahren verbraucht werden, in denen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze überschreiten (AEAO zu § 64 AO TZ 23, Anhang 2).

 

Beispiel

Der als steuerbegünstigt anerkannte Kleingartenverein Grüner Daumen e. V. unterhält einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In 01 erzielt der Verein in dem Betrieb Einnahmen von 40 500 EUR und einen Verlust von 4 600 EUR; in 02 erzielt er in dem Betrieb Einnahmen von 45 100 EUR und einen Gewinn von 5 500 EUR.

Da die Bruttoeinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in 01 die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht übersteigen, unterliegt der Betrieb nicht der Gewerbesteuer. Das hat zur Folge, dass der erzielte Verlust 01 nicht für einen Verlustausgleich in 02 zur Verfügung steht. Der im Jahr 02 erzielte Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer, da in 02 die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR Bruttoeinnahmen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird.

In 02 steht dem Verein jedoch auch den Freibetrag von 5 000 EUR zu (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge