Tz. 44
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Ergibt sich nach den Hinzurechnungen und Kürzungen ein Fehlbetrag (Verlust), ist dieser im Rahmen einer Verlustfeststellung festzustellen. Der festgestellte Fehlbetrag kann dann mit den maßgebenden Gewerbeerträgen der Folgejahre im Rahmen der Mindestbesteuerung verrechnet werden (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG, Anhang 7). Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist bei der Gewerbesteuer – anders als bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer – nicht möglich.
Tz. 45
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Die Mindestbesteuerung nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG (Anhang 7) sieht vor, dass der maßgebende Gewerbeertrag um einen Fehlbetrag bis zu 1 Mio. EUR (sog. Sockelbetrag) gekürzt werden kann. Der 1 Mio. EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag kann dann noch bis max. zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der Vorjahre gemindert werden. Ein danach noch verbleibender Fehlbetrag wird als gewerbesteuerlicher Verlustvortrag festgestellt und kann mit den Erträgen der Folgejahre verrechnet werden.
Praxis-Beispiel
Die als steuerbegünstigt anerkannte Z-Krankenpflege gGmbH hat in der Vergangenheit einen – für die Gemeinnützigkeit unschädlichen – gewerbesteuerlichen Verlust aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 3 Mio. EUR erzielt, der zum 31.12.01 entsprechend festgestellt wurde. In 02 beträgt der maßgebliche Gewerbeertrag der Z-Krankenpflege gGmbH 2 Mio. EUR.
In 02 kann ein Verlustabzug nach § 10a GewStG wie folgt durchgeführt werden:
Maßgeblicher Gewerbeertrag 02 | 2 000 000 EUR | |
Verlustvortrag 31.12.01 | 3 000 000 EUR | |
Abzug Sockelbetrag | ./. 1 000 000 EUR | ./. 1 000 000 EUR |
Verbleibt | 2 000 000 EUR | 1 000 000 EUR |
Restabzug 60 % von 1 Mio. EUR | ./. 600 000 EUR | ./. 600 000 EUR |
verbleibender Verlust | 1 400 000 EUR | |
verbleibender Gewerbeertrag | 400 000 EUR |
Zum 31.12.02 ist ein verbleibender Verlustabzug von 1 400 000 EUR festzustellen. Die Gesellschaft hat in 02 einen verbleibenden steuerpflichtigen Gewerbeertrag von 400 000 EUR zu besteuern.
Tz. 46
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Bei einem Wechsel eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung geht ein Gewerbeverlust aus vorangegangenen nicht steuerbefreiten Erhebungszeiträumen nicht unter. Nach Wiedereintritt in die Steuerpflicht kann der Verlust auch weiterhin abgezogen werden (H 2.6 (1) Eintritt einer Gewerbesteuerbefreiung GewStH).
Tz. 47
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Verluste und Gewinne aus Jahren, in denen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 35 000 EUR nicht überschritten wird, bleiben bei dem Verlustabzug außer Ansatz. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust kann nur in Jahren entstehen, in denen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen. Entsprechend kann ein Verlust nur in den Jahren verbraucht werden, in denen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze überschreiten (AEAO zu § 64 AO TZ 23, Anhang 2).
Praxis-Beispiel
Der als steuerbegünstigt anerkannte Kleingartenverein Grüner Daumen e. V. unterhält einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In 01 erzielt der Verein in dem Betrieb Einnahmen von 34 500 EUR und einen Verlust von 4 600 EUR; in 02 erzielt er in dem Betrieb Einnahmen von 35 100 EUR und einen Gewinn von 5 500 EUR.
Da die Bruttoeinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in 01 unterhalb der Besteuerungsgrenze von 35 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) liegen, unterliegt der Betrieb nicht der Gewerbesteuer. Das hat zur Folge, dass der Verlust nicht für einen Verlustausgleich in 02 zur Verfügung steht. Das Ergebnis 02 unterliegt der Gewerbesteuerpflicht, da in 02 die Besteuerungsgrenze von 35 000 EUR Bruttoeinnahmen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird.
In 02 steht dem Verein jedoch auch den Freibetrag von 5 000 EUR zu (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).
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