Tz. 36

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ist eine steuerbegünstigte Einrichtung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mind. 15 % beteiligt, sind die Gewinne aus Anteilen (Dividenden), die im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind, nach § 9 Nr. 2a GewStG (Anhang 7) zu kürzen.

 

Tz. 37

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (Anhang 7) ist bei steuerbegünstigten Einrichtungen wohl nur in Ausnahmefällen vorzunehmen.

Hält nämlich eine steuerbegünstigte Einrichtung in dem Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine entsprechende Beteiligung, würden die bezogenen Dividenden bereits im Rahmen der Ermittlung des gewerblichen Gewinns nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) steuerbefreit werden. Dann ist jedoch in dem gewerblichen Gewinn (§ 7 Satz 1 GewStG, Anhang 7) keine Dividende mehr enthalten, so dass es keiner Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (Anhang 7) mehr bedarf.

 

Tz. 38

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die im Zusammenhang mit der Steuerfreistellung von Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) pauschaliert ermittelten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben von 5 % der Dividenden (§ 8b Abs. 5 KStG, Anhang 3), sind keine kürzungsfähigen Gewinne aus Anteilen (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG, Anhang 7).

 

Beispiel

Der als steuerbegünstigt anerkannte K-Karnevalsverein e. V. hält in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine 25 %ige Beteiligung an der steuerpflichtigen Marketing GmbH. Diese hat in 01 eine Dividende von 20 000 EUR an den Verein ausgeschüttet. Der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beträgt (inkl. Dividende) 50 000 EUR.

Im Rahmen der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns wird von dem Gewinn (50 000 EUR) die darin enthaltenen Dividende (20 000 EUR) nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt. Die damit pauschal ermittelten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben betragen 1 000 EUR (5 % von 20 000 EUR; § 8b Abs. 5 KStG).

Damit erzielt der Verein in 01 ein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen von 31 000 EUR (50 000 EUR abzgl. 20 000 EUR steuerfreie Dividende zzgl. 1 000 EUR nicht abzugsfähige BA).

Gewerbesteuerlich wird der nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen ermittelte gewerbliche Gewinn von 31 000 EUR übernommen (§ 7 Satz 1 GewStG).

Für eine weitere Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG besteht kein Raum, da im gewerblichen Gewinn keine Dividende mehr enthalten ist.

Die pauschalierten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben von 1 000 EUR sind keine kürzungsfähigen Dividenden (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG).

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