Tz. 30

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind nach den Hinzurechnungen noch Kürzungen nach § 9 GewStG (Anhang 7) vorzunehmen.

3.1 Kürzung bei Betriebsgrundstücken

 

Tz. 31

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7) ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen zu kürzen um 1,2 % des Einheitswertes (bis einschl. 2024) des zum Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes.

Ab 2025 beträgt die Kürzung 0,11 % des Grundstückswerts.

Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Haupt-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Erhebungszeitpunkt (§ 14 GewStG, Anhang 7) lautet (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 32

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Maßgebend ist der Bestand an Grundbesitz zu Beginn des Kalenderjahrs (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStDV). Wird also im Laufe eines Kalenderjahrs ein Betriebsgrundstück erworben, kann im Jahr des Erwerbs noch keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7) erfolgen. So wird der Einheitswert für das Grundstück auch erst auf den nächsten 01.01. auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG, Anhang 9a).

 

Tz. 33

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Wird ein Grundstück nur anteilig für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt, ist nur der entsprechende Anteil zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 GewStDV).

 

Tz. 34

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bemessungsgrundlage für die Kürzung ist bis einschl. 2024 bei Grundstücken 140 % des auf den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 beruhenden Einheitswerts (§ 121a BewG, Anhang 9a). Bei Betriebsgrundstücken im Beitrittsgebiet sind die Einheitswerte 1935 mit den in § 133 BewG genannten Prozentsätzen anzusetzen (R 9.1 Abs. 2 GewStR).

Ab dem VZ 2025 wird durch die Neubewertung des Grundbesitzes eine Kürzung in Höhe von 0,11 % des Grundstückswerts vorzunehmen sein.

3.2 Kürzung von Beteiligungseinkünften

 

Tz. 35

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft sind nach § 9 Nr. 2 GewStG (Anhang 7) zu kürzen, soweit diese einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.

Auf die Ausführungen zu der Hinzurechnung von Beteiligungseinkünften (TZ 26ff.) wird ergänzend hingewiesen.

3.3 Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

 

Tz. 36

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ist eine steuerbegünstigte Einrichtung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mind. 15 % beteiligt, sind die Gewinne aus Anteilen (Dividenden), die im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind, nach § 9 Nr. 2a GewStG (Anhang 7) zu kürzen.

 

Tz. 37

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (Anhang 7) ist bei steuerbegünstigten Einrichtungen wohl nur in Ausnahmefällen vorzunehmen.

Hält nämlich eine steuerbegünstigte Einrichtung in dem Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine entsprechende Beteiligung, würden die bezogenen Dividenden bereits im Rahmen der Ermittlung des gewerblichen Gewinns nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) steuerbefreit werden. Dann ist jedoch in dem gewerblichen Gewinn (§ 7 Satz 1 GewStG, Anhang 7) keine Dividende mehr enthalten, so dass es keiner Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (Anhang 7) mehr bedarf.

 

Tz. 38

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die im Zusammenhang mit der Steuerfreistellung von Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) pauschaliert ermittelten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben von 5 % der Dividenden (§ 8b Abs. 5 KStG, Anhang 3), sind keine kürzungsfähigen Gewinne aus Anteilen (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG, Anhang 7).

 

Beispiel

Der als steuerbegünstigt anerkannte K-Karnevalsverein e. V. hält in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine 25 %ige Beteiligung an der steuerpflichtigen Marketing GmbH. Diese hat in 01 eine Dividende von 20 000 EUR an den Verein ausgeschüttet. Der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beträgt (inkl. Dividende) 50 000 EUR.

Im Rahmen der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns wird von dem Gewinn (50 000 EUR) die darin enthaltenen Dividende (20 000 EUR) nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt. Die damit pauschal ermittelten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben betragen 1 000 EUR (5 % von 20 000 EUR; § 8b Abs. 5 KStG).

Damit erzielt der Verein in 01 ein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen von 31 000 EUR (50 000 EUR abzgl. 20 000 EUR steuerfreie Dividende zzgl. 1 000 EUR nicht abzugsfähige BA).

Gewerbesteuerlich wird der nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen ermittelte gewerbliche Gewinn von 31 000 EUR übernommen (§ 7 Satz 1 GewStG).

Für eine weitere Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG besteht kein Raum, da im gewerblichen Gewinn keine Dividende mehr enthalten ist.

Die pauschalierten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben von 1 000 EUR sind keine kürzungsfähigen Dividenden (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG).

3.4 Spendenabzug

 

Tz. 39

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der gewerbesteuerliche Spendenabzug wird durch § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) geregelt.

Danach...

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