Tz. 6

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei einem Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG (Anhang 7) beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind (R 2.5. (1) GewStR).

Bei einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG, Anhang 7) beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit, d. h. mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter.

Bei einem Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlicher Betätigung (§ 2 Abs. 3 GewStG, Anhang 7) beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (R 2.5 (3) GewStR).

Sowohl bei den Gewerbebetrieben kraft Tätigkeit als auch bei den Gewerbebetrieben kraft wirtschaftlicher Betätigung endet die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. Diese ist anzunehmen mit der völligen Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit.

 

Tz. 7

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Darüber hinaus entsteht eine Gewerbesteuerpflicht immer auch dann, wenn ein bisher nach § 3 GewStG (Anhang 7) bestehender Befreiungsgrund wegfällt, z. B. wenn eine bisher steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus irgendwelchen Gründen den Status der Steuerbegünstigung verliert, etwa weil die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht mehr den Erfordernissen der Satzung entspricht.

In diesen Fällen beginnt die Gewerbesteuerpflicht im Zeitpunkt des Wegfalls des Befreiungsgrundes. So würden in diesen Fällen die bisher steuerbefreiten Zweckbetriebe dann der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

 

Tz. 8

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Entsprechend erlischt die Gewerbesteuerpflicht mit Eintritt in eine Steuerbefreiung (H 2.6 "Eintritt einer Gewerbesteuerbefreiung" GewStH).

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