Tz. 20

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Von dem nach § 7 GewStG (Anhang 7) ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb sind Hinzurechnungen für bestimmte, im Rahmen der Gewinnermittlung abgezogene Betriebsausgaben nach § 8 GewStG (Anhang 7) vorzunehmen.

2.1 Hinzurechnung von Finanzierungskosten

 

Tz. 21

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach § 8 Nr. 1 GewStG (Anhang 7) sind hinzuzurechnen:

  1. Entgelte für Schulden
  2. Renten und dauernde Lasten
  3. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
  4. Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, müssen bei der Ermittlung des Gewinns mit 1/5 hinzugerechnet werden.
  5. Miet- und Pachtzahlungen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, müssen zur Hälfte zum Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden.
  6. 1/4 der Aufwendungen für die zeitliche Überlassung von Rechten

Von der Summe der Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 GewStG (Anhang 7) ist noch ein Freibetrag von 200 000 EUR abzuziehen. Verbleibt ein den Freibetrag übersteigender Betrag, ist der übersteigende Betrag zu 1/4 hinzuzurechnen.

 

Tz. 22

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei den Entgelten für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, Anhang 7) sind alle für die Zurverfügungstellung von Kapital gezahlten Gegenleistungen (Zinsen) zu erfassen. Auf die gewählte Bezeichnung kommt es dabei nicht an. Daher sind neben den gezahlten Zinsen auch andere Leistungen, die Zinscharakter haben, wie z. B. ein gezahltes Damnum oder Disagio zu erfassen.

Bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, Anhang 7) muss es sich um einen Nutzungsvertrag handeln, der in seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 535ff. BGB) darstellen muss. Das ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (BFH vom 29.03.2016, I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).

Auf den zu § 8 Nr. 1 GewStG (Anhang 7) ergangenen Finanzierungserlass vom 02.07.2012 (BStBl I 2012, 630) wird wegen weiterer Einzelheiten hingewiesen.

 

Tz. 23

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 

Beispiel

Der als gemeinnützig anerkannte C-Sportverein e. V. unterhält in 01 neben seinen steuerbegünstigten Zweckbetrieben "Amateursport" auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Profifußball".

In 01 erzielt er mit dem Profifußball einen Umsatz von 1,2 Mio. EUR und einen Gewinn von 40 000 EUR. In den Betriebsausgaben enthalten sind:

  • Mieten für den Mannschaftsbus von 15 000 EUR,
  • Mieten für einen Trainingsplatz der Mannschaft von 20 000 EUR,
  • Zinsen für ein betriebliches Darlehen von 25 000 EUR.

Der C-Sportverein e. V. wird mit dem Betrieb der Profifußballmannschaft sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer partiell steuerpflichtig. Es handelt sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Bruttoeinnahmen über 45 000 EUR) überschreitet und damit nach § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt.

Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags sind ausgehend von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb noch folgende Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmen:

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb       40 000 EUR
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG        
Schuldzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)   25 000 EUR    
Mieten bewegliches WG des AV 15 000 EUR      
§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG – Ansatz zu 1/5   3 000 EUR    
Mieten unbewegliches WG des AV 20 000 EUR      
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG – Ansatz zu 1/2    10 000 EUR    
Summe   38 000 EUR    
Freibetrag 200 000 EUR max.    ./. 38 000 EUR    
verbleibt   0 EUR   0 EUR
Gewerbeertrag       40 000 EUR

Aufgrund des Freibetrags von 200 000 EUR ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (Anhang 7) für die meisten steuerbegünstigten Vereine kein Thema.

2.2 Hinzurechnung von Streubesitzdividenden

 

Tz. 24

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Hält eine steuerbegünstigte Einrichtung in dem Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft von mindestens 10 %, sind Ausschüttungen nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb steuerfrei zu stellen. Dabei sind jedoch 5 % der erhaltenen Dividende pauschal als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 5 KStG (Anhang 3) zu erfassen.

Beträgt die Beteiligung weniger als 10 %, ist eine Befreiung nicht möglich (§ 8b Abs. 4 KStG, Anhang 3).

Gewerbesteuerlich sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) steuerfrei gestellten Dividenden, soweit die Beteiligung nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG (Anhang 7) erfüllt, nach § 8 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) wieder hinzuzurechnen.

Das betrifft insbesondere Beteiligungen an einer anderen inländischen Kapitalg...

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