Tz. 55

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 

Beispiel 1

Der Tanzsportverein "Rot-Weiß" erzielt nach Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) im Jahr 01 einen Gewinn von 5 660 EUR. Die Bruttoeinnahmen für 01 betragen mehr als 45 000 EUR. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8, 9 GewStG sind nicht vorzunehmen.

Ergebnis 1

Der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt sich wie folgt:

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) 5 660 EUR
Abrundung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG) auf volle 100 EUR 5 600 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) ./. 5 000 EUR
verbleiben 600 EUR
× Steuermesszahl 3,5 % von 500 EUR 21 EUR
(§ 11 Abs. 2 GewStG)  
Steuermessbetrag 21 EUR
 

Beispiel 2

Wie Beispiel 1, aber der Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag) beträgt 4 900 EUR.

Ergebnis 2

Von dem Gewerbeertrag von 4 900 EUR wird der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG i. H. v. 5 000 EUR abgezogen, jedoch max. in Höhe des erzielten Gewerbeertrags. Damit ergibt sich ein verbleibender Gewerbeertrag von 0 EUR, so dass der Messbetrag nach dem Gewerbeertrag ebenfalls 0 EUR beträgt.

 

Beispiel 3

Wie Beispiel 1, aber die Bruttoeinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs betragen nun lediglich 38 000 EUR, der Gewinn beträgt unverändert 5 660 EUR.

Ergebnis 3

Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegt nicht mehr der Gewerbesteuer, weil die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO von 45 000 EUR Bruttoeinnahmen nicht überschritten wird. Es ist kein Messbetrag festzusetzen.

 

Beispiel 4

Der Verein "Stramme Jungs" e. V. hat in 01 einen Verlust aus seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. H. v. 7 000 EUR erzielt.

Im Jahr 02 beträgt der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 15 000 EUR. Die Bruttoeinnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den Jahren 01 und 02 übersteigen jeweils 45 000 EUR (Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO).

Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG sind nicht vorzunehmen.

Ergebnis 4

Jahr 01

 
Verlust aus Gewerbebetrieb 01 7 000 EUR
Verlustfeststellung 31.12.01 7 000 EUR

Der Verlust wird in einem Verlustfeststellungsbescheid nach § 10a GewStG festgestellt. Bei der Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag (anders als bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht möglich.

Jahr 02

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb 02 15 000 EUR
./. vortragsfähiger Verlust aus 01 (§ 10a GewStG)  ./. 7 000 EUR
Verbleiben 8 000 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)  ./. 5 000 EUR
Verbleiben 3 000 EUR
× Steuermesszahl 3,5 % von 3 000 EUR 105 EUR
(§ 11 Abs. 2 GewStG)  
Steuermessbetrag 105 EUR
 

Beispiel 5

Im Jahr 01 erzielt der Verein "Grün-Gelb Schwarzenberg" in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Verlust i. H. v. insgesamt 5 750 EUR. Die Bruttoeinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs betragen 32 000 EUR.

Im Jahr 02 erzielt der Verein in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn i. H. v. 7 450 EUR. Die Bruttoeinnahmen in 02 überschreiten die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR.

Ergebnis 5

Da in 01 die Bruttoeinnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Besteuerungsgrenze (Bruttoeinnahmen > 45 000 EUR) nach § 64 Abs. 3 AO nicht übersteigen, unterliegt der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in 01 nicht der Besteuerung und damit auch nicht der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO). Daher kann der erzielte Gewerbeverlust des Jahres 01 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es erfolgt mithin keine Feststellung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags für das Jahr 01.

Damit ist ein Abzug des Verlustes 01 von dem Gewerbeertrag des Jahres 02 nicht möglich, so dass in 02 der Gewinn von 7 450 EUR wie folgt der Besteuerung zugrunde zu legen ist:

 
Gewerbeertrag
Abrundung auf volle 100 EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)
7 450 EUR
7 400 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) ./. 5 000 EUR
Verbleiben 2 400 EUR
× Steuermesszahl 3,5 % von 2 400 EUR 84 EUR
(§ 11 Abs. 2 GewStG)  
Steuermessbetrag 84 EUR
 

Beispiel 6

Der Verein "Die Roten Teufel" erzielt im Jahr 01 einen Gewinn aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i. H. v. 23 320 EUR. Die Bruttoeinnahmen sind höher als 45 000 EUR. Die Gemeinde Teufelsberg hat einen Hebesatz von 380 %.

Ergebnis 6

Die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind gewerbesteuerpflichtig, da sowohl die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO als auch der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG überschritten wird.

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) 23 320 EUR
Abrundung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) auf volle 100 EUR nach unten 23 300 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) ./. 5 000 EUR
verbleiben 18 300 EUR
× Steuermesszahl 3,5 % von 18 300 EUR 640,50 EUR
(§ 11 Abs. 2 GewStG)  
Steuermessbetrag 640,50 EUR
× Hebesatz der Gemeinde Teufelsberg 2 433 EUR × 380 % (§ 16 GewSt...

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