Tz. 49

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer durch die hebeberechtigte Gemeinde wird von den zuständigen Finanzämtern nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag festgesetzt (§ 14 Satz 1 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 50

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Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG, Anhang 7). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt an Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

 

Tz. 51

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Ein Messbetrag vom Gewerbeertrag wird erst dann festgesetzt, wenn

 

Tz. 52

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Natürliche Personen und Personenhandelsgesellschaften können ihren Gewerbeertrag um einen Freibetrag von max. 24 500 EUR (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, Anhang 7) kürzen. Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlicher Betätigung (§ 2 Abs. 3 GewStG, Anhang 7), Betriebe gewerblicher Art (§ 4 KStG, Anhang 3) sowie steuerbefreite steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen, Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 3 Nr. 6 und 20 GewStG (Anhang 7) steht ein Freibetrag von 5 000 EUR zu, um den der auf 100 EUR abgerundete Gewerbeertrag (max. auf 0 EUR) gekürzt werden kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 53

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Auf den nach Abzug des Freibetrages auf 100 EUR abgerundeten übersteigenden Betrag wird eine Steuermesszahl für den Gewerbeertrag i. H. v. 3,5 % angewendet (s. § 11 Abs. 2 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 54

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Der Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR wird höchstens bis zur Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

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