Tz. 19

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Gewerbeertrag ist bei einer steuerbegünstigten Einrichtung der nach körperschaftsteuerlichen (einkommensteuerlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn aus dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b), der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum des entsprechenden Veranlagungszeitraums zu berücksichtigen ist, nach Berücksichtigung etwaiger Hinzurechnungen und Kürzungen (§ 7 Satz 1 GewStG, Anhang 7).

Es besteht keine Bindungswirkung an den bei der Körperschaftsteuerveranlagung ermittelten und zugrunde gelegten Gewinn.

Ein bei der Körperschaftsteuer ggf. berücksichtigter Verlustabzug bleibt unberücksichtigt, da die Gewerbesteuer über eine eigenständige Verlustabzugsregelung (§ 10a GewStG, Anhang 7) verfügt.

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