Tz. 1
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 2 AO, Anhang 1b), die von den Städten und Gemeinden erhoben wird. Zur Vermeidung von allzu großen Differenzen hinsichtlich der Gewerbesteuerhöhe ("Gewerbesteuer-Oasen") sind die Städte und Gemeinden seit dem 01.01.2004 verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben (§ 1 GewStG, Anhang 7).
Hierbei müssen sie auf den von dem Finanzamt mitgeteilten Gewerbesteuermessbetrag einen Mindesthebesatz von 200 % festsetzen und erheben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, Anhang 7).
Natürliche Personen können – anders als Körperschaften – die gezahlte Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer i. R.d. § 35 EStG anrechnen lassen. Das führt bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % zu einer nahezu vollständigen Entlastung der natürlichen Personen von der Gewerbesteuer. Bei Körperschaften gibt es aufgrund des geringen Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 % keine Möglichkeit der Gewerbesteueranrechnung.
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z. B. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge sind seit dem EZ 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG, Anhang 10). Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben erfolgt die Korrektur außerhalb der Bilanz.
Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BFH vom 10.09.2015, IV R 8/13, BStBl II 2015, 1046; vom 16.01.2014, I R 21/12, BStBl II 2014, 531). Die gegen das Urteil des BFH vom 16.01.2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 12.07.2016 (AZ: 2 BvR 1559/14, BStBl II 2016, 812), nicht zur Entscheidung angenommen.
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