Stand: EL 83 – ET: 08/2010
Eine Körperschaft verfolgt steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (s. § 52 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Gesetzlich anerkannt ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (s. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, Anhang 1b).
Die OFD Frankfurt/Main hat in der Rundvfg. vom 02.04.2009, AZ: S 0171 A – 176 – St 53 aufgrund einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Frage der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung so genannter Biochemiker-Gesundheitsvereine Stellung genommen:
• | Diese könnten grundsätzlich nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens als gemeinnützig anerkannt werden. |
• | Denn bei der von ihnen angewandten Mineralsalztherapie nach Dr. Schüssler handele es sich um keine eigenständige Therapieeinrichtung. |
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