I. Begriff der GbR

 

Tz. 1

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die GbR ist in den §§ 705ff. BGB geregelt. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks und müssen hierzu Beiträge erbringen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt. Nach dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00) besitzt die GbR Teilrechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass die GbR als Außengesellschaft rechtsfähig ist, soweit sie eigene Rechte und Pflichten begründet.

 

Tz. 2

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Die Rechte und Pflichten der beteiligten Gesellschafter bestimmen sich grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (Gesellschaftsvertrag). Da bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vertragsfreiheit herrscht (s. § 305 BGB), sind zahlreiche Gestaltungen des Gesellschaftsvertrages möglich und denkbar. Wesentlich ist das gemeinsame Auftreten im Außenverhältnis unter einer gemeinsamen "Bezeichnung" (Firma).

 

Tz. 3

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Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formlos gültig. Er kann auch durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten zustande kommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Gesellschaftsvertrag immer schriftlich geschlossen werden. Allen Gesellschaftern obliegen das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung, soweit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht einzelnen Gesellschaftern übertragen wird. Grundsätzlich besteht Gesamtvertretung, d. h. alle Gesellschafter sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt, abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind möglich (s. §§ 709, 714 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 4

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Nach den §§ 718, 719 BGB (Anhang 12a) gehört den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand. Für Verbindlichkeiten, die sich aus Rechtsgeschäften ergeben und die im Namen aller Gesellschafter abgeschlossen worden sind, haften diese neben der GbR persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (s. §§ 427, 421 BGB).

 

Tz. 5

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Die Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft ergeben sich aus §§ 723728 BGB (Anhang 12a). Weitere Auflösungsgründe können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

 

Tz. 6

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Neben der GbR in der Form der Außengesellschaft kann auch eine sog. Innengesellschaft begründet werden. Die Innengesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nach außen durch (organschaftliche) Vertretung am Rechtsverkehr teilnimmt, sondern die einzelnen Gesellschafter im Außenverhältnis stets im eigenen Namen handeln. Deshalb begründet die Innen-GbR lediglich im Innenverhältnis ein Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern, jedoch keine Rechte und Pflichten im Außenverhältnis. Ein Gesellschaftsvermögen besteht nicht, die Innen-GbR ist nicht rechtsfähig.

II. Bedeutung bei Vereinen

 

Tz. 7

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Die GbR hat bei Vereinen insbesondere Bedeutung, wenn diese sich zur Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen zusammenschließen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine GbR handelt. Wie unter Rz. 6 ausgeführt, kann eine Außengesellschaft oder eine Innengesellschaft vorliegen. Entscheidend ist, ob eine gemeinsame Veranstaltung vorliegt und im Rechtsverkehr dies auch zum Ausdruck kommt oder ob es sich um die Veranstaltung eines Vereins handelt, die durch die anderen Vereine lediglich unterstützt wird; in diesem Fall kann eine Innengesellschaft vorliegen. Der Zusammenschluss kann bei Vereinen für folgende Zwecke erfolgen:

  • im Tätigkeitsbereich der Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65, 67a, 68 AO, Anhang 1b) zur Durchführung von

    • sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 bzw. 3 AO (Anhang 1b) erfüllen (sportliche Veranstaltungen unter Teilnahme von unbezahlten Sportlern, das Recht zur Option wurde von der steuerbegünstigten Körperschaft ausgeübt);
    • kulturellen Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b);
    • wissenschaftlichen Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 9 AO (Anhang 1b);
    • andere Zweckbetriebsveranstaltungen;
  • im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es kommen für nachfolgende Aktivitäten Zusammenschlüsse in Form einer GbR in Betracht:

    • die Unterhaltung von Kantinen, Klubhäusern, Vereinsgaststätten, wenn die Vereine diese Betätigungen in eigener Regie durchführen;
    • die Durchführung von Großveranstaltungen (z. B. Stadtfeste etc.);
    • der gemeinsame Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;
    • gesellige Veranstaltungen jeglicher Art;
    • gemeinsame Werbung, z. B. an der Bande, in Vereinszeitschriften, in Festzeitschriften und dergleichen;
    • sportliche Veranstaltungen, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen;
    • sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern (der Verein hat vom Recht der Option Gebrauch gemacht, s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b).

III. Steuerliche Auswirkungen

1. Allgemeines

 

Tz. 8

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Personengesellschaften können nicht gemeinnützig sein, auch dann nicht, wenn eine GbR ausschließlich aus gemeinnützigen Or...

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