Tz. 7

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die GbR hat bei Vereinen insbesondere Bedeutung, wenn diese sich zur Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen zusammenschließen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine GbR handelt. Wie unter Rz. 6 ausgeführt, kann eine Außengesellschaft oder eine Innengesellschaft vorliegen. Entscheidend ist, ob eine gemeinsame Veranstaltung vorliegt und im Rechtsverkehr dies auch zum Ausdruck kommt oder ob es sich um die Veranstaltung eines Vereins handelt, die durch die anderen Vereine lediglich unterstützt wird; in diesem Fall kann eine Innengesellschaft vorliegen. Der Zusammenschluss kann bei Vereinen für folgende Zwecke erfolgen:

  • im Tätigkeitsbereich der Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65, 67a, 68 AO, Anhang 1b) zur Durchführung von

    • sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 bzw. 3 AO (Anhang 1b) erfüllen (sportliche Veranstaltungen unter Teilnahme von unbezahlten Sportlern, das Recht zur Option wurde von der steuerbegünstigten Körperschaft ausgeübt);
    • kulturellen Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b);
    • wissenschaftlichen Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 9 AO (Anhang 1b);
    • andere Zweckbetriebsveranstaltungen;
  • im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es kommen für nachfolgende Aktivitäten Zusammenschlüsse in Form einer GbR in Betracht:

    • die Unterhaltung von Kantinen, Klubhäusern, Vereinsgaststätten, wenn die Vereine diese Betätigungen in eigener Regie durchführen;
    • die Durchführung von Großveranstaltungen (z. B. Stadtfeste etc.);
    • der gemeinsame Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;
    • gesellige Veranstaltungen jeglicher Art;
    • gemeinsame Werbung, z. B. an der Bande, in Vereinszeitschriften, in Festzeitschriften und dergleichen;
    • sportliche Veranstaltungen, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen;
    • sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern (der Verein hat vom Recht der Option Gebrauch gemacht, s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b).

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