Tz. 14

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Eine ertragsteuerliche Auswirkung wegen der Beteiligung an der Personengesellschaft ergibt sich immer dann, wenn die Beteiligung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist. Unterhält die Personengesellschaft (GbR) einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb, so unterliegt sie der Gewerbesteuer (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, Anhang 7). Unabhängig davon unterliegt die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassende Beteiligung bei der steuerbegünstigten Körperschaft der Gewerbesteuer, weil § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) die Befreiung insoweit ausschließt. Es kommt also zu einer Doppelbesteuerung, die aber durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG (Anhang 7) wieder rückgängig gemacht wird.

 

Tz. 15

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Da in Bezug auf die Körperschaftsteuer nicht die Gesellschaft (GbR), sondern die Gesellschafter (Vereine) steuerpflichtig sind, unterliegen die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften mit den im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassenden Beteiligungen der Körperschaftsteuer (s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3).

Gemeinsam mit weiteren Gewinnen bzw. Verlusten aus den übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist das erforderliche Gesamtergebnis zu ermitteln und der Besteuerung zugrunde zu legen.

 

Tz. 16

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Für die Beurteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird, sind die anteiligen Bruttoeinnahmen aus der Beteiligung – nicht aber der Gewinnanteil an der Personengesellschaft – maßgebend. Vgl. AEAO Nr. 21 zu § 64 Abs. 3 AO, Anhang 2.

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