Tz. 13

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Bezüglich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Beteiligung an einer Personengesellschaft" ist auf Ebene der beteiligten Vereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt (AEAO Nr. 3 zu § 64 AO, Anhang 2). Schließen sich z. B. mehrere gemeinnützige Vereine zu einer GbR zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verwirklichen (z. B. gemeinsame Durchführung von Bildungsveranstaltungen), wird grundsätzlich ein Zweckbetrieb anzunehmen sein. Liegt danach eine dem Zweckbetrieb zuzuordnende Beteiligung vor, ergeben sich für die Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) keinerlei steuerliche Auswirkungen, weil die Körperschaft insoweit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Wegen weiterer Einzelheiten, insb. der Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" und deren Überschreitung (> 45 000 EUR) s. "Zweckbetriebe".

Gemeinsam mit weiteren Überschüssen (Gewinnen) bzw. ausgleichsfähigen Verlusten ist das Gesamtergebnis für diesen Tätigkeitsbereich zu ermitteln und für steuerliche Zwecke auszuwerten.

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