Tz. 8

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Personengesellschaften können nicht gemeinnützig sein, auch dann nicht, wenn eine GbR ausschließlich aus gemeinnützigen Organisationen besteht. Steuervergünstigungen nach den §§ 51ff. AO (Anhang 1b) können nur von Körperschaften i. S. d. KStG in Anspruch genommen werden (§ 51 Abs. 1 AO, Anhang 1b), nicht von einer GbR.

 

Tz. 9

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Die Gewinne aus Beteiligungen des Vereins an Personengesellschaften sind grundsätzlich beim Verein zu erfassen. Grundsätzlich ist eine solche Beteiligung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO (Anhang 1b; s. auch BFH vom 18.02.1976, BStBl II 1976, 480; BFH vom 17.10.1979, BStBl II 1980, 225 und s. BFH vom 19.03.1981, BStBl II 1981, 527), weil sich der Gesellschafter als Mitunternehmer betätigt (s. auch Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2017, 290).

Wenn die GbR steuerrechtlich keine Mitunternehmerschaft, sondern eine gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft ist, wird kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, es liegt Vermögensverwaltung vor (AEAO Nr. 3 zu § 64 Abs. 1 AO).

 

Tz. 10

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Für die GbR werden der Gewinn bzw. der Verlust und die anteiligen Bruttoeinnahmen (die Besteuerungsgrundlagen) von dem zuständigen Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt (s. §§ 179, 180 AO, Anhang 1b). Ob eine an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligte steuerbegünstigte Körperschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, wird im gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bindend festgestellt. Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnanteil bzw. Anteil am Verlust ist den beteiligten Vereinen im Verhältnis des vereinbarten Anteils zuzurechnen.

 

Tz. 11

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Da der Zweckbetrieb lediglich eine Sonderform des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist – er ist steuerlich dem begünstigten Bereich einer Körperschaft zuzuordnen –, können Gewinnanteile bzw. anteilige Einnahmen (hier: in den Fällen des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b bzw. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) in den Tätigkeitsbereichen

  • Zweckbetrieb (keine Ertragsteuern)

    oder

  • steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Ertragsteuerpflicht ist gegeben, aber § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b, ist zu beachten – hier: die Besteuerungsfreigrenze)

erfasst werden bzw. anfallen.

 

Tz. 12

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Umsatzsteuerlich ist die GbR Unternehmer (s. § 2 UStG, Anhang 5). Die getätigten Umsätze sind bei ihr zu erfassen.

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