Tz. 1

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Unter geselligen Veranstaltungen sind Veranstaltungen zu verstehen, die der Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder dienen sollen. Nach § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b)müssen diese geselligen Veranstaltungen im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft von untergeordneter Bedeutung sein. § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) spricht von einer gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlichen Betätigung, wenn die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt sind (s. AEAO zu § 58 Nr. 7 AO, Anhang 2). Ein steuerbegünstigter Satzungszweck liegt aber bei geselligen Veranstaltungen nicht vor (s. FG Berlin, EFG 1985, 146).

 

Tz. 2

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke darf nicht durch gesellige Veranstaltungen erfolgen. In der Satzung dürfen aus diesem Grund keinerlei Aussagen über derartige Betätigungen getroffen werden. Im Übrigen handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Betätigungen i. S. von § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b).

 

Tz. 3

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Gesellige Veranstaltungen (Zusammenkünfte), die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Steuervergünstigung aus (s. AEAO zu § 58 Nr. 7 AO, Anhang 2).

 

Tz. 4

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In den Rahmen der geselligen Veranstaltungen sind folgende gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Betätigungen einzuordnen, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind:

  • Familienabende,
  • Faschingsfeste und -vergnügen innerhalb der Mitglieder des Vereins,
  • reine Werbeveranstaltungen, die der Neuwerbung von Mitgliedern dienen,
  • Maitänze,
  • Sommerfeste,
  • Wintervergnügen und Weihnachtsfeiern,
  • Silvesterveranstaltungen,
  • Jubiläumsveranstaltungen (s. "Jubiläumsveranstaltungen").

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