Tz. 27

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Zweckbetriebe i. S. von §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) genießen in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit. D.h., es wird weder die Zweckbetriebsfreigrenze noch die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maßgebende Besteuerungsfreigrenze vom Gesetzgeber als Bedingung gefordert. Die Höhe des Gewinns ist für die Steuerbegünstigung ebenfalls unschädlich.

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