Tz. 26

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Gesellige Veranstaltungen können Zweckbetrieb sein, wenn sie die in § 65 Nr. 1–3 AOAnhang 1b) genannten Voraussetzungen erfüllen. Führen Vereine, die dem Zweck der Wohlfahrtspflege dienen, für die von ihnen betreuten Menschen mit Behinderung als Teil der Therapie derartige Veranstaltungen durch, kann eine Einordnung in einen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anhang 1b) oder § 66 AO (Anhang 1b) erfolgen. S. auch AEAO zu § 66 AO Tz. 8, Anhang 2. In derartigen Fällen kann zwar die Geselligkeit unter den betreuten Menschen mit Behinderung gepflegt werden, aber die Betreuung dieser muss bei diesen Veranstaltungen im Vordergrund stehen.

4.1 Ertragsteuern

 

Tz. 27

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Zweckbetriebe i. S. von §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) genießen in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit. D.h., es wird weder die Zweckbetriebsfreigrenze noch die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maßgebende Besteuerungsfreigrenze vom Gesetzgeber als Bedingung gefordert. Die Höhe des Gewinns ist für die Steuerbegünstigung ebenfalls unschädlich.

4.2 Umsatzsteuer

 

Tz. 28

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Umsatzsteuerlich kann u. U. die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen, wenn die Veranstaltung die dort genannten Bedingungen erfüllt.

 

Tz. 29

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Kommt keine Befreiungsvorschrift zum Zuge, sind derartige Umsätze (Entgelte) dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu unterwerfen. Werden steuerfreie Umsätze erzielt, wird der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

Tz. 30

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, können Vorsteuerbeträge, die mit der Veranstaltung direkt angefallen sind, zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Die übrigen Vorsteuerbeträge, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind aufzuteilen und folglich nur anteilmäßig abzugsfähig.

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