Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Der Begriff der Geschenke wird im Steuerrecht in unterschiedlicher Ausprägung und Bedeutung genutzt:

a) Annehmlichkeiten (Geschenke an Mitglieder)

Das Gebot der Selbstlosigkeit erfordert u. a., dass Mitgliedern eines Vereins keine Zuwendungen gemacht werden. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 AO (Anhang 1b) legt daher fest, dass die Mitglieder zum einen keine Gewinnanteile und zum anderen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der gemeinnützigen Körperschaft erhalten dürfen. Darunter wird jede Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils verstanden, den der Verein bewusst unentgeltlich oder gegen ein zu niedriges Entgelt dem Mitglied zukommen lässt. Davon ausgenommen sind Annehmlichkeiten (auch: Geschenke) wie sie in der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 10, Anhang 2).

Als solche zulässigen Zuwendungen gelten:

  • Sachzuwendungen wie bspw. Blumen, Geschenkkörbe, Bücher oder Süßigkeiten, die dem Vereinsmitglied aus Anlass persönlicher Ereignisse (z. B. Geburtstag, persönliches Vereinsjubiläum) zugewendet werden;
  • Aufmerksamkeiten, die im Rahmen besonderer Vereinsanlässe gewährt werden, beispielhaft sind zu nennen die Bewirtung der Mitglieder bei der Weihnachtsfeier oder die Bezuschussung eines Vereinsausflugs pro Mitglied.

Diese Zuwendungen dürfen nur im angemessenen Umfang gewährt werden. Die Finanzverwaltung hatte in Anlehnung an R 73 LStR a. F. hier eine Grenze von 30 EUR pro Mitglied pro Anlass und Jahr gesehen. Bei dieser 30 EUR-Grenze ist es verblieben, obwohl die Annehmlichkeitsgrenze der Lohnsteuerrichtlinien auf 40 EUR angehoben wurde (R 19.5 und R19.6 LStR, Anhang 8a).

b) Verbilligte Abgaben

In gewissem Umfang sind verbilligte Abgaben von Gaben, die in Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen, ebenfalls gemeinnützigkeitsunschädlich. So hat es der BFH z. B. im Urteil vom 13.04.1956 (BStBl III 1956, 171) als gemeinnützigkeitsunschädlich angesehen, wenn ein Verein zur Pflege des guten Buches seinen Mitgliedern die vom Verein veröffentlichten Bücher unentgeltlich überlässt, wenn dahinter das Ziel steht, den Vereinszielen eine größere Durchsetzungskraft zu verleihen.

In die gleiche Kategorie fällt die verbilligte Abgabe von Eintrittskarten an Mitglieder zu Kulturkonzerten oder Eintrittskarten zu sportlichen Veranstaltungen, aber nur dann, wenn der Ermäßigungsbeitrag den Mitgliedsbeitrag des Kalenderjahres nicht übersteigt.

In der Literatur wird auch der verbilligte Bezug von Fachzeitschriften oder der Besuch von begünstigten Bildungs- oder wissenschaftlichen Veranstaltungen als unschädlich angesehen, wobei die Förderung der Allgemeinheit durch diese Maßnahmen grundsätzlich gegeben sein muss.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015, Tz. 2.5.5.6; Hansen, Steuerfragen bei Sportlervergütungen, DStR 1992, 133; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., München 2010, Anm. 16 und 17 zu § 9.

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