Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die Geschäftsfähigkeit von Personen wird in den §§ 104ff. BGB, geregelt. Geschäftsfähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, wirksame Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

Die volle Geschäftsfähigkeit tritt mit der Volljährigkeit ein, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres geschäftsunfähig (s. § 104 BGB). Die geschäftsunfähigen minderjährigen Personen können selbst keine Aufnahme in einem Verein begehren, weil die abgegebenen Willenserklärungen nichtig sind. Willenserklärungen (die Stellung von Aufnahmeanträgen in einen Verein) können in einem solchen Fall nur von deren gesetzlichen Vertretern (Vater, Mutter, Vormund) gestellt werden.

Personen, die zwar das 7. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), sind beschränkt geschäftsfähig (s. § 106 BGB). Beschränkt Geschäftsfähige können Rechtsgeschäfte nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen; und ohne Einwilligung nur solche Rechtsgeschäfte, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen. Da mit Eintritt in einen Verein auch Verpflichtungen entstehen (z. B. Zahlung der Mitgliederbeiträge usw.), ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig (s. § 107 BGB, Anhang 12a). Ein ohne diese Einwilligung abgeschlossener Vertrag (Eintritt in einen Verein) erlangt erst durch nachfolgende Genehmigung des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit (s. § 108 BGB).

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