Tz. 9

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Auch die tatsächliche Geschäftsführung muss – wie die Satzung – die Voraussetzungen für die Befreiung von der KSt während des ganzen VZ erfüllen (s. § 63 Abs 2 HS 1 AO, Anhang 1b). Das gilt auch in Fällen des abweichenden Wirtschaftsjahres (s. § 63 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

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