1. Allgemeines

 

Tz. 140

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung wird nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen in der Satzung verbindlich festgelegt und die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Vermögensbindung erfüllt sind, § 59 AO (Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Satzungsinhalt übereinstimmt (s. § 63 AO, Anhang 1b).

Aus der Satzung muss direkt hervorgehen:

  • welchen Zweck die Körperschaft erfüllt,
  • dass es sich um einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zweck handelt,
  • wie die Zwecke verwirklicht werden sollen und
  • dass der Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar erfüllt wird.

S. hierzu die §§ 5254 AO (Anhang 1b) und s. §§ 5557 AO, Anhang 1b.

 

Tz. 141

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Hinweis:

  • Die ledigliche Verwendung des Wortes "gemeinnützig" soll nach dem BFH-Urteil vom 20.07.1998, BFH/NV 1989, 479 nicht ausreichen.
  • Die Steuerbegünstigung kann auch dann nicht versagt werden, wenn in der Satzung das Unterhalten von Nicht-Zweckbetrieben geregelt ist (s. BFH vom 18.12.2002, BStBl II 2003, 384).
  • Auf die vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen kann in der Satzung nicht verzichtet werden (hierzu s. BFH vom 31.10.1984, BStBl II 1985, 162).
  • Zum Vertrauensschutz bei geprüfter Satzung durch die zuständige Finanzbehörde s. AEAO zu § 60a Abs. 5 Nr. 8 AO, Anhang 2.
 

Tz. 142

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das Unterhalten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und von vermögensverwaltenden Tätigkeiten sollte nicht Inhalt der Satzung sein. Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht, ist zwischen ihrer steuerbegünstigten und den wirtschaftlichen Betätigungen abzuwägen. Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft kann als solche nicht anerkannt werden, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung nach dem Gesamtbild in den Vordergrund rückt oder sogar zum Selbstzweck wird.

 

Tz. 143

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das nachfolgende Schaubild soll zum besseren Verständnis als Hilfsmittel dienen:

2. Zweckverfolgung, Zweckbindung, Vermögensbindung

 

Tz. 144

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zu diesen Problemkreisen s. "Satzung" Tz. 34 ff.

3. Tatsächliche Geschäftsführung

 

Tz. 145

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§ 63 AO (Anhang 1b) stellt noch bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung. Nach § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung enthält. § 63 AO (Anhang 1b) bestimmt, dass die in der Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich erfüllt sein müssen (materielle Satzungsmäßigkeit). D.h., es ist sicherzustellen, dass die Geschäftsführung innerhalb des Vereinslebens (innerhalb der Körperschaft) mit den in der Satzung verankerten Zielen tatsächlich übereinstimmt (s. §§ 60, 60a AO, Anhang 1b).

 

Tz. 146

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Dies bedeutet ein Verbot jeder anderweitigen Tätigkeit und gleichzeitig ein Verbot der Aufgabe der steuerbegünstigten Ziele. Wird von einer Körperschaft z. B. tatsächlich ein anderer als der in der Satzung festgelegte Zweck verfolgt, so liegt ein Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung vor. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung kann durch die zuständige Finanzbehörde versagt werden. Eine entsprechende Satzungsänderung ist erforderlich, wenn von der Körperschaft ein anderer oder ein weiterer steuerbegünstigter Zweck verfolgt werden soll.

Die tatsächliche Geschäftsführung beinhaltet auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen/Spendenbescheinigungen und die Missbräuche bei deren Ausstellung (z. B. Gefälligkeitsbescheinigungen). S. hierzu BFH vom 03.12.1996, BStBl II 1997, 474. In derartigen Missbrauchsfällen ist grundsätzlich die Steuerbegünstigung abzuerkennen (s. AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2 und s. OFD Ffm, Vfg. vom 12.08.1992, DB 1992, 2009).

 

Tz. 147

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Steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften dürfen im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke auch Betätigungen ausüben, die in der Satzung nicht verankert sind. Das sind

  • Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung oder
  • die Unterhaltung steuerpflichtiger (steuerschädlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, §§ 14, 64 AO (Anhang 1b).
 

Tz. 148

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Hinweise:

  • Steuerbegünstigte Körperschaften sollten die Satzung aus Gründen der tatsächlichen Geschäftsführung (s. § 63 AO, Anhang 1b) möglichst präzise abfassen und alle verfolgten Zwecke, die der Gesetzgeber als steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. § 52 AO (Anhang 1b) anerkennt, und deren Verwirklichung in die Satzung aufnehmen.
  • D.h., der steuerbegünstigte Zweck kann durchaus mit Zweckbetrieben, die in der Satzung verankert sind, wahrgenommen werden.
  • Zwecke, die steuerlich unschädlich sind (s. § 58 AO, Anhang 1b), Vermögensverwaltungen und steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen als Zweckverfolgung nicht in di...

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