3.13.1 Die aktuelle Rechtslage

 

Tz. 77

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschrift des § 62 AO (Anhang 1b) grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b).

In § 62 AO lässt der Gesetzgeber, wie auch bisher, eine Bildung von Rücklagen zu (s. § 62 Abs. 1 Nr. 1–4 AO, Anhang 1b). Davon unberührt bleiben Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO TZ 28, Anhang 2; AEAO zu § 55 AO TZ 3, Anhang 2 und s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2). Eine zeitnahe Mittelverwendung ist dann gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 78

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

 

Hinweis:

Das Finanzamt kann aber über den Zweijahreszeitraum hinaus der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen (Durchbrechung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO, Anhang 1b). Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß i. S. d. § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b), wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet (s. § 63 Abs. 4 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 63 AO TZ 2, Anhang 2).

3.13.2 Zuführungen zum Vermögen

 

Tz. 79

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es ist aber für den Erhalt der Steuerbegünstigung unschädlich, wenn nachfolgende Mittel dem Vermögen zugeführt werden:

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat (s. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b;
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind (s. § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO, Anhang 1b;
  • Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (s. § 62 Abs. 3 Nr. 3 AO, Anhang 1b;
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. Hierunter sind Wirtschaftsgüter zu verstehen, die ihrer Art nach von der Körperschaft im ideellen Bereich, im Rahmen der vermögensverwaltenden Tätigkeit oder in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben, steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) genutzt werden können (s. § 62 Abs. 3 Nr. 4 AO, Anhang 1b.
 

Tz. 80

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nach dem AEAO zu § 62 Abs. 3 AO TZ 16 (Anhang 2) ist die Aufzählung im Gesetz abschließend. Werden die Mittel, die vom Gesetzgeber in dieser Vorschrift genannt sind, dem Vermögen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von sonstigen zeitnah zu verwendeten Mitteln i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) herauszurechnen.

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