Tz. 12

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Besteuerung des gemeinnützigen BgA und anderer gemeinnütziger Körperschaften, wie den Vereinen, lassen Parallelen, aber auch Unterschiede erkennen. Wesentlicher Unterschied ist, dass die Körperschaft des öffentlichen Rechts von vornherein nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Die gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft, wie der Verein, ist hingegen insgesamt ertragsteuerpflichtig und die Nicht-Besteuerung bestimmter Tatbestände wird erst über die Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 KStG geregelt. Bei beiden gilt jedoch, soweit diese dem Grunde nach steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe), dass diese der Besteuerung zu unterwerfen sind (z. B. Verkauf von Merchandising-Artikeln in Museen).

1. Gewinnermittlungsart

 

Tz. 13

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Für gemeinnützige BgA gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung nach anderen Gesetzen, z. B. HGB, Bücher zu führen, es sei denn, dies ergibt sich aus Einzelgesetzen. Der BgA kann aber nach steuerlichen Vorschriften genauso zur Buchführung verpflichtet werden, falls die in § 141 AO (s. Anhang 1b) genannten Grenzen überschritten sind.

Die dabei zu klärende Frage ist, ob diese steuerlichen Grenzen auf den gemeinnützigen BgA anzuwenden sind. Die OFD Rostock hat in ihrer Vfg. vom 26.02.2003, DStR 2003, 936 ausgeführt, dass, soweit ein BgA die Voraussetzung für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllt, davon auszugehen ist, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich auch möglich ist, Zweckbetriebe (zumindest die meisten) mit Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben. Oft aber, aufgrund der Vorschrift des § 55 AO (Selbstlosigkeit, Anhang 1b), steht die Selbstkostendeckung im Vordergrund, was nach Ansicht der Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht ausschließt; mit der weiteren Folge, dass soweit keine steuerpflichtigen Tätigkeiten innerhalb des BgA unterhalten werden, eine Buchführungspflicht nach § 141 AO nicht entsteht.

2. Verrechnungen mehrerer steuerpflichtiger Tätigkeiten

 

Tz. 14

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

§ 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) bestimmt, dass mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zusammengefasst werden können. Somit stellt sich auch die Frage, ob mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten bei einem steuerbegünstigten BgA, z. B. mehrere Wäschereibetriebe, zusammengefasst werden können. Hierzu muss man zunächst berücksichtigen, dass § 64 Nr. 2 AO (s. Anhang 1b) keine reine Einkommensermittlungsvorschrift ist, sondern sich auf folgende Fragestellungen beschränkt:

  • In welchem Umfang wird eine Steuervergünstigung durch das Unterhalten mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe eingeschränkt?
  • Findet ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen steuerpflichtigen Tätigkeiten statt?
  • Auf welche Bereiche ist die Buchführungsgrenze des § 141 AO anzuwenden?

Der BFH hat in einem Urteil vom 11.02.1997, BFH/NV 1997, 625 verneint, dass mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts miteinander verrechnet werden können. Dieser Auffassung wird in der Literatur jedoch widersprochen (z. B. Hüttemann, 2002, 787). Soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwei nicht steuerbegünstigte Mittelbeschaffungsbetriebe (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) zugeordnet hat, muss ein Verlustausgleich zwischen den beiden Bereichen gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich und steuerlich möglich sein, da ansonsten die Vorschrift des § 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) bei gemeinnützigen BgA ins Leere liefe, während diese beim gemeinnützigen Verein Anwendung finden würde. Dies kann nicht dem Wettbewerbsgedanken des Steuerrechts entsprechen (Einzelheiten: s. einzelne Stichworte).

Es besteht aber unbestritten ein Verrechnungsverbot zwischen gemeinnützigen BgA und nicht gemeinnützigen BgA, so kann z. B. ein erwirtschafteter Verlust eines nicht begünstigten Freizeitbades der Kommune nicht mit den Gewinnen eines steuerbegünstigten BgA Hallenbad verrechnet werden.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 12. Auflage 2023; Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts vom 24.3.1988, BMF-Schriftenreihe, Bd. 40, Bonn 1988, 92ff.; Hüttemann, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, Köln 2002; Isensee, Gemeinwohl und Bürgersinn im Steuerstaat des Grundgesetzes, in Maurer (Hrsg.), Das akzeptierte Grundgesetz – Festschrift für Günter Dürig zum 70. Geburtstag, München 1990. Alber, Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht, Stuttgart 2018.

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