Tz. 11

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Grundsätzlich gilt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Spendenempfang berechtigt sind. Anders als für privatrechtliche Körperschaften ist für die Spendenempfangsberechtigung bei Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht explizit geregelt, dass diese steuerbegünstigt sein muss.

Der BFH hatte im Urteil vom 05.06.1962, BStBl III 1962, 355 entschieden, dass Zuwendungen an einen Betrieb gewerblicher Art nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind. Der BFH hat es nicht als ausreichend angesehen, dass der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sondern es muss auch tatsächlich eine Zuwendung für gemeinnützige Zwecke erfolgen.

Dieser Aspekt hat zur Folge, dass zunächst geprüft werden muss, ob ein BgA als Spendenempfänger die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3) erfüllt. Die Finanzverwaltung ist auch deshalb lange Zeit davon ausgegangen, dass ein Spendenabzug bei Zuwendungen an Betriebe gewerblicher Art von dessen Gemeinnützigkeit abhängig ist (OFD Nürnberg vom 17.04.2000, DB 2002, 1081). Diese Rechtsauffassung wurde jedoch mit der Änderung des § 58 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b), wonach eine Mittelweitergabe an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr an die Gemeinnützigkeit der Empfängereinrichtung gebunden ist, wieder aufgegeben. Die Finanzverwaltung hat deshalb im Interesse der Gleichbehandlung von Direktspenden und Durchlaufspenden zu ihrer früheren Rechtsansicht zurückgefunden und auch eine Spendenempfangsberechtigung für BgA nicht mehr davon abhängig gemacht, ob die Spende im hoheitlichen Bereich oder in einem BgA vereinnahmt wird (FinMin Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2004, ZKF 2005, 12).

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