Tz. 5

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Analog hatte auch das FG Hamburg in seinem Urteil vom 05.02.2013, EFG 2013, 956 zu einem Fall der Grunderwerbssteuerbefreiung festgestellt, dass auch die Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft ein Betrieb gewerblicher Art seien, da sie im Wettbewerb zu anderen Kindergärten kommunaler, freigemeinnütziger und privater Träger stehen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zurückgezogen. Die OFD Niedersachsen hat in ihrer Vfg. vom 15.01.2013, DB 2013, 318 bestätigt, dass kirchliche Kindergärten nach dem kirchlichen Selbstverständnis der religiösen Bildung und Glaubensbezeugung dienen und damit kein BgA seien. Das FG Nürnberg ist diesem im Urteil vom 16.10.2014 (4 K 1315/12) gefolgt und hat bei Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft einen religiösen Auftrag gesehen, der eine andere Behandlung als bei der Kommune rechtfertige (EFG 2015, 148).

Von der steuerlichen Behandlung unterscheidet sich der hoheitliche Bereich "Kindergarten" vom Betrieb gewerblicher Art "Kindergarten" dadurch, dass der hoheitliche Kindergarten nicht steuerbar ist, der Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art jedoch steuerpflichtig wäre und nur bei Führung als gemeinnütziger BgA Steuerfreiheit i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3) erlangen kann.

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