Tz. 4

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Das FG Düsseldorf hatte im Urteil vom 02.11.2010 (AZ: 6 K 2138/08) noch bestätigt, dass kommunale Kindergärten eine hoheitliche Tätigkeit seien, da diese eine eigentümliche und hoheitliche Tätigkeit darstellen, da für jedes Kind ab drei Jahren ein Kindergartenplatz zur Verfügung stehen muss. Im Revisionsverfahren hat der BFH im Urteil vom 12.07.2012, BStBl II 2012, 837 jedoch dem widersprochen und festgestellt, dass Kindergärten der Kommune keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art seien. Der BFH begründet dies wie folgt:

  • § 24 SGB VII stellt nur auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot ab,
  • die Zuständigkeit der Aufgabe liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten und nicht bei der "normalen" Stadt und es besteht ein Anbieter- und Nachfragemarkt.

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