Tz. 1

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Jeder, der legal Musik in der Öffentlichkeit spielen will, muss hierzu grundsätzlich eine Lizenz der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz GEMA) erwerben. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft (neben der VG Wort und der GVL). Sie ist für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textautoren und Musikverleger zuständig. Sie ist ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung i. S. v. § 22 BGB (Anhang 12a), d. h. eine private Gesellschaft, die der staatlichen Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt (s. § 18 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz), das Bundeskartellamt und der Berliner Senatsverwaltung der Justiz unterliegt und die den Urheberrechtsschutz für Musik in Deutschland wahrnimmt. Hintergrund ist, dass Komponisten, Textdichter und Musikverleger über ein gesetzlich verbrieftes Recht auf eine angemessene Vergütung für den Fall verfügen, dass ihre Werke im öffentlichen Raum gespielt werden. Hierdurch wird das geistige Eigentum der Musikschaffenden geschützt und ihnen für ihre Leistung eine angemessene Entlohnung gewährt. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Lizenzgebühren für öffentliche Musiknutzung durch die GEMA ist seit dem 01.06.2016 das sog. Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) (zuvor das aus dem Jahr 1965 stammende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz).

 

Tz. 1a

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Durch das Zugänglichmachen von Musik in der Öffentlichkeit wird jeder Verein oder Verband automatisch "Kunde" der GEMA, ob er dies will oder nicht. Im Gegenzug zu dieser Zwangskundschaft legt das Gesetz der GEMA einen Abschlusszwang (s. § 34 VGG) auf, nach dem die GEMA auf Verlangen des Kunden zu angemessenen Bedingungen die gewünschten Nutzungsrechte einräumen muss. Mit der Bezahlung der von der GEMA erhobenen Vergütung besitzt der Verein die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.

 

Tz. 1b

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Der Internetauftritt befindet sich unter der Domain www.gema.de; Fragen an die GEMA können im Kundencenter der GEMA unter kontakt@gema.de oder telefonisch unter 030/588 58 999 gestellt werden. Beim Kundencenter handelt es sich um den zentralen Ansprechpartner innerhalb der GEMA. Daneben existiert ein Mitgliederservice, der unter der E-Mail-Adresse mitgliederservice@gema.de oder telefonisch unter 030/21245 600 zu erreichen ist. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist darüber hinaus eine Schiedsstelle für Streitfälle angesiedelt (Postanschrift: Deutsches Patent- und Markenamt, 80 297 München. Tel.: 089/2195–2673; Fax: 089/2195–3306, www.dpma.de). Auf der Seite "Veröffentlichungen der Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)" finden Sie Einigungsvorschläge, Beschlüsse und Hinweise der Schiedsstelle. Die GEMA verfügt über zwei Generaldirektionen in Berlin und in München, die früher existierenden Bezirksdirektionen wurden geschlossen bzw. in Geschäftsstellen umgewandelt (s. u.). Insgesamt wurde der Außendienst von einer regionalen/örtlichen Zuständigkeit hin zu einer funktionalen Zuständigkeit umstrukturiert. Hierdurch verspricht man sich eine weitere Spezialisierung und daraus folgend eine professionellere Betreuung der Mitglieder.

 

Tz. 1c

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Mit 1,6 Mio. Kunden, einem erwirtschafteten Ertrag von rd. 958 Mio. EUR und 80.800 Mitgliedern (Zahlen aus dem Jahr 2020) ist der Bereich "Außendienst" der GEMA deren ertragreichster Bereich. Der Außendienst wurde neu organisiert. Es existieren vier Direktionen im Außendienst:

  1. die Direktion Geschäftsfeldentwicklung in München,
  2. die Direktion Key Account Management in München,
  3. Direktion Kundencenter in Dresden sowie

die Direktion Lizenzen mit Sitz in München. Daneben wurden sechs Geschäftsstellen geschaffen, die u. a. branchenspezifische Zuständigkeiten erhielten. So ist die Geschäftsstelle Berlin zuständig für die Branchen Bildung/Industrie, Handwerk, Dienstleistungen/Kirchen/Organisationen/Staat und Verwaltung/Sonstige Veranstalter. Die Geschäftsstelle Hamburg ist zuständig für die Branchen Freizeit und Sport/Verkehrsunternehmen/Senioreneinrichtungen/Sportvereine. Die Geschäftsstelle in Nürnberg ist zuständig für Gastronomie (mit Übernachtung)/Kreativwirtschaft/Musikvereine. Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle in Stuttgart richtet sich auf die Branche Gastronomie (ohne Übernachtung) und die Geschäftsstelle in Wiesbaden ist zuständig für die Branchen Gesundheitswesen/Handel/Karneval/sonstige Vereine.

 

Tz. 2

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Die Gesellschaft dient dem Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes und in der Wahrnehmung seiner Rechte. Eigens zu diesem Zweck schließen die Urheber mit der GEMA so genannte Berechtigungsverträge ab.

Die GEMA verwaltet somit als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger, aber auch Fotografen und Schriftsteller) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen N...

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