Tz. 8

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Will ein Verein oder ein Verband Musik öffentlich nutzen, muss dies im Vorfeld bei der GEMA angemeldet werden. Die anschließende Bezahlung der Urhebervergütung berechtigt den Verein zum öffentlichen Spielen von Musik. Es besteht dann eine Lizenz der GEMA zur Musiknutzung. Es existieren für die unterschiedlichen Arten der Musiknutzung verschiedene Tarife.

Vergütungen für Musik sind beispielsweise zu zahlen (mit jeweils eigenen Tarifen) für:

  • Aufführung von Live-Musik, z. B.

    • Veranstaltungen mit Live-Musik (Tarif U-V),
    • Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten, die im Freien stattfinden (Tarif U-ST),
    • Hintergrundmusik mit Musikern (Tarif U),
    • Musik in Varietés, Kabaretts und Zirkusunternehmen (Tarif U-K),
  • Filmvorführungen, z. B.

    • regelmäßige Filmvorführung im Kino (Tarif T-F), außerhalb des Kinos (Tarif T-R),
    • einzelne Filmvorführung (Tarif T),
  • Internet (Hintergrundmusik oder Funktionsmusik auf Internetseiten – Tarif VR-W I),
  • Sendungen von Musik, z. B. Unternehmenshörfunk (Tarif S-VR-HF) und Unternehmensfernsehen (Tarif S-VR-FS),
  • Wiedergabe von Funksendungen, z. B.

    • Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Hörfunk (Tarif R-VA),
    • Wiedergabe von Radio- (Tarif R) und Fernsehsendungen (Tarif FS),
  • Vermieten und Verleihen von bespielten Tonträgern und Bildtonträgern, z. B.

    • Verleih von Tonträgern (Tarif V-T P) oder Bildtonträgern (Tarif V-BT) zum privaten Gebrauch,
    • Verleih von Bildtonträgern mit Spielen (Games) zum privaten Gebrauch (Tarif V-BT-G),
  • Vervielfältigung auf Bildtonträger und deren Verbreitung, z. B.

    • Vervielfältigung von Bildtonträgern für den privaten Gebrauch (Tarif VR-BT-I),
    • Vervielfältigung, die ausschließlich zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe Dritter bestimmt ist (Tarif VR-Ö),
  • Vervielfältigung auf Tonträger und deren Verbreitung, z. B.

    • Vervielfältigung von Tonträgern für den privaten Gebrauch (Tarif VR-T-I),
    • Vervielfältigung, die ausschließlich zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe Dritter bestimmt ist (Tarif VR-Ö),
  • Weiterübertragung von Musik, z. B.

    • Weiterleitung von Musik im Gastronomiebereich (Tarif WR-S 1),
    • Weiterleitung von Musik in Krankenhäusern (Tarif WR-S 2),
    • Weiterleitung von Musik in Seniorenheimen (Tarif WR-S 3),
    • Weiterübertragung von Bildtonträgermusik (Tarif W-BT 1),
    • Musik mit Werbung (Tarif WR/Wb),
  • Wiedergabe von Tonträgern und Bildtonträgern, z. B.

    • Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe (Tarif M-U),
    • Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten, die im Freien stattfinden (Tarif U-ST),
    • Musik in Verkehrsmitteln (Tarif WR-MO),
    • Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Bildtonträgern (Tarif BT),
    • Bildtonträger-Nutzung z. B. in Arztpraxen (Tarif BT-PR),
    • Produktvideos mit GEMA-Repertoire in Märkten (Tarif BT-PV)
    • Shop-TV (Tarif S-TV),
    • Musik in Telefonwarteschleifen und Anrufbeantwortern (Tarif W-T 2),
    • Musik in künstlerischen Tanz unterrichtenden Schulen (Tarif WR-T-BAL),
    • Musik in Kursen (Tarif WR-KS),
    • Musik auf Messen und Ausstellungen (Tarif WR-VR-MES),
    • Musik bei Vorführungen von Narrenvereinigungen (Tarif WR-VR-K),
    • Musik mit Werbung (Tarif WR/Wb),
    • Musik in Erotik-Lokalen (Tarif WR-N),
    • Musik in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
    • Musik bei Bestattungen,
    • Musik bei Trauungen,
    • Musikwiedergabe mittels Kopfhörer (Tarif WR-Kh).

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