Tz. 12

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Wird ein Musikautomat in einem gastronomischen Betrieb oder in einer anderen Betriebsstätte aufgestellt, ist der Inhaber verpflichtet, sich selbst davon zu überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA vorliegt. Wenn der Automatenaufsteller nicht selbst die Einwilligung eingeholt hat, ist die GEMA berechtigt, den Inhaber gem. §§ 823, 830, 840 BGB (§ 823 BGB, Anhang 12a) neben dem Automatenaufsteller als Mitveranstalter gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen (s. § 421 BGB). Zur Sorgfaltspflicht des Inhabers gehört es, bei Aufstellung eines Musikautomaten Namen und Anschrift des Automatenaufstellers der GEMA unverzüglich bekannt zu geben. Bei einem Wechsel des Aufstellers ist die GEMA in gleicher Weise zu benachrichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge