Tz. 7

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die Nutzungsrechte gewährt die GEMA gegen Zahlung einer Vergütung, die nach den Tarifen mit pauschalen Vergütungssätzen berechnet wird. Die Tarife sind im Bundesanzeiger – herausgegeben vom Bundesminister der Justiz – und auf der Homepage der GEMA veröffentlicht. Laut BGH ist Zweck des Tarifwerkes, bestimmte Sachverhalte in ihren typischen Gegebenheiten schematisch zu erfassen, nicht aber individuelle Einzelfälle zu regeln. Die aktuellen Tarife sind seit dem 01.01.2019 in Kraft. Grundsätzlich sind die Tarife linear ausgestaltet, d. h. je größer die Veranstaltungsfläche, je höher das Entgelt und je größer die Zahl der Öffnungstage, desto höher ist die urheberrechtliche Vergütung, die der Veranstalter leisten muss.

 

Tz. 7a

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Es existieren die folgenden Tarife für das Spielen von Live-Musik oder von Tonträgern:

 
Tarif Anwendungsbereich
U-K Für Konzerte, Festivals und Kabarett, Comedy-Veranstaltungen, auch wenn ausschließlich Tonträger verwendet werden, z. B. DJ-Festivals
U-V Für Livemusik (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern), z. B. bei Bällen oder Vereinsfesten, Karnevalssitzungen, Prunksitzungen, Faschingsbällen, Kinderfaschings, Zeltveranstaltungen (Bierzelt, Kirchweih, Kirmes), Umzügen oder Tanzveranstaltungen. Gilt nicht: bei Konzerten (U-K), nicht für bühnenmäßige Aufführungen (U-Büh), nicht für Tanzlokale (U-T) sowie nicht bei Bürgerfesten (U-ST)
M-V Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter. Gilt etwa für Bälle, Vereinsfeste, Vereinsbälle, Bunte Abende, Karnevalssitzungen, Prunksitzungen, Faschingsbälle, Kinderfasching, Zeltfestveranstaltungen (Bierzelte, Kirchweih, Kirmes), Umzüge mit Lautsprecherwagen, Tanzveranstaltungen, Modeschauen.
R Für die Wiedergabe von Hörfunksendungen und Ladenfunk
M-U Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe
U-ST Für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten sowie sonstigen Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag, die im Freien stattfinden.
U Für regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz und ohne Veranstaltungscharakter.
U-Büh Für die Nutzung von Rechten an Bühnenaufführungen aus vorbestehenden Werken des Kleinen Rechts der Unterhaltungsmusik im Zusammenhang mit Shows, Compilation-Shows, Revuen, Tanztheater, Ballett, zeitgenössischem Tanz usw., die über den reinen Konzertcharakter hinausgehen.
U-T Tarif für Musikaufführungen mit Musikern in Tanzlokalen. Gilt für Tanzlokale mit Live- Musik und Clubs und Discotheken mit Live-Musik.
E Tarif für Konzerte und Ernste Musik, z. B. Konzert mit überwiegend Werken der Ernsten Musik, E-Konzerte, Chorkonzerte mit überwiegend Werken der Ernsten Musik.
P-K Tarif für Konzerte mit pädagogischem Zweck für die Wiedergabe von Werken des GEMA Repertoires in Konzerten, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen. Gilt z. B. für städtische Jugendkonzerte, Konzerte von Volkshochschulen, Studienkonzerte von Musikschulen, Konservatorien und Privat-Musiklehrern, Schülerkonzerte und offene Singstunden von Jugendmusikschulen und von Jugendvereinigungen.
M-SP Tarif für Sportveranstaltungen mit Unterhaltungsmusik. Gilt z. B. für Sportveranstaltungen mit Musikdarbietungen durch z. B. Cheerleader, sofern der sportliche Wettkampf im Vordergrund steht, für Sportveranstaltungen im Amateur-Bereich mit lediglich musikalischer Umrahmung sowie für Sportveranstaltungen, bei denen Musik integrierter oder unverzichtbarer Bestandteil der Sportart ist (wie etwa beim Eiskunstlauf, rhythmischer Sportgymnastik oder beim Tanzen). Der Tarif kann für Sportvereine relevant sein.

Neben den genannten Tarifen existieren noch weitere Tarife, die für Vereine oder Verbände jedoch nicht in Betracht kommen dürften. So sind dies etwa Tarife für Varietébetriebe (V), für Zirkusunternehmen (VK bzw. Z) für Tanzschulen-Abschlussbälle (U-V-KS), für Sozialarbeit (WR-KJA) und für Gottesdienste (WR-K2). Insgesamt existieren 26 Tarife, auf deren vollständige Darstellung vorliegend verzichtet wird, s. hierzu die nachfolgende Übersicht unter Rz. 8.

 

Tz. 7b

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Es existieren daneben weitere Tarifgruppen für die Wiedergabe von Bildtonträgern (z. B. DVD), für die Musiknutzung im Internet (z. B. Webradio, Homepages, Musik- und Musikvideo-download, streaming), für die Herstellung von Audi-CD, Hörbüchern, Filmen und Musikvideos, für Filmvorführungen oder für die Wiedergabe von Funksendungen oder das Vermieten und Verleihen von Ton- und Bildtonträgern.

Beachte!

  • In vielen Fällen gibt es reduzierte Tarife. Der Nachlass beträgt in der Regel 10 % bis 20 %. Die Rabatte gelten z. B. für Mitglieder von Nutzungsvereinigungen, Berufsvertretungen und anderen Verbänden, mit denen die GEMA so genannte Gesamtverträge abgeschlossen hat. Einzelheiten erteilen die GEMA-Bezirksdirektionen bzw. unter kontakt@gema.de.
  • Für steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften gibt es gesonderte Vergütungssätze für soziale oder ...

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